Gesetz zur Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses (Nachwuchsförderungsgesetz - NaFöG): § 1 Zweck

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Gesetz zur Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses (Nachwuchsförderungsgesetz - NaFöG): § 1 Zweck

 

§ 1 Zweck

Zur Förderung des wissenschaftlichen und unter besonderen Bedingungen des künstlerischen Nachwuchses werden nach Maßgabe dieses Gesetzes Stipendien und Sonderzuwendungen an besonders qualifizierte Nachwuchskräfte gewährt.


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Red 20231207 / 20231104

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