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Drucksache 50/13 -2-
A. Problem und Ziel
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 14. Februar 2012 entschieden, dass die Besoldung in der Besoldungsgruppe W 2 in Hessen nicht den Anforderungen an eine amtsangemessene Alimentation entspricht, und eine Frist bis zum 1. Januar 2013 für eine Neuregelung der Professorenbesoldung eingeräumt. Das Urteil gilt unmittelbar nur für das Land Hessen. Wegen weitgehend identischer Rechtsgrundlagen besteht jedoch auch für den Bund Änderungsbedarf.
B. Lösung
Der Gesetzentwurf sieht zur Änderung der Professorenbesoldung folgende Maßnahmen vor:
– Gewährleistung einer amtsangemessenen Alimentation durch Anhebung der Grundgehälter der Besoldungsgruppen W 2 und W 3,
– Einführung von Erfahrungsstufen unter Beibehaltung der leistungsabhängigen Besoldungsbestandteile,
– differenzierte Anrechnung bislang gewährter Leistungsbezüge.
Ferner greift der Gesetzentwurf Änderungsbedarf auf, der sich aus der Rechtsprechung, organisatorischen Umstrukturierungen und Praxiserfordernissen ergeben hat:
– Ergänzung des Grundsatzes der funktionsgerechten Besoldung durch die ausdrückliche Ermöglichung der Zuordnung einer Funktion zu mehreren Ämtern einer Laufbahngruppe,
– Gewährung des Familienzuschlages für Lebenspartner rückwirkend zum 1. August 2001,
– Schaffung einer Ermächtigungsnorm, nach der für die bei der Bahn und den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten eine abweichende Regelung zu Fristablauf: 14.03.13
Besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG. der allgemein gültigen Zulagenregelung für Dienst zu wechselnden Zeiten geschaffen werden kann,
– Gewährleistung der gesetzlichen Rahmenbedingungen für eine Übertragung von Aufgaben der Bundeswehrverwaltung auf Behörden im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern und des Bundesministeriums der Finanzen.
Zudem erfolgen redaktionelle Änderungen und Klarstellungen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es sind insgesamt Mehrausgaben von etwa 0,6 Millionen Euro jährlich sowie einmalig weiterer 0,2 Millionen Euro zu erwarten, die in den betroffenen Einzelplänen eingespart werden.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Die Wirtschaft ist nicht betroffen.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Durch die Umsetzung der Neuregelung der Professorenbesoldung fällt nur ein geringfügiger zusätzlicher Erfüllungsaufwand an. Dieser Aufwand kann durch das vorhandene Personal getragen werden.
F. Weitere Kosten
Die Wirtschaft, insbesondere die mittelständische Wirtschaft, ist von den Regelungen nicht betroffen. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
1. Änderung der Professorenbesoldung
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Urteil vom 14. Februar 2012 (Az. 2 BvL 4/10) die Besoldung für Professoren der Besoldungsgruppe W 2 für verfassungswidrig erklärt. Nach Auffassung des Gerichts stellt die W-2-Besoldung keine
angemessene Alimentation dar und ist daher mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar. Gegenstand des Urteils war die hessische W-2-Besoldung. Da die einschlägigen besoldungsrechtlichen Vorschriften weitgehend inhaltsgleich sind, hat das Urteil auch für die Rechtslage im Bund Bedeutung. Mit der Neuregelung werden die Vorgaben des Gerichts in einer Weise umgesetzt, die neben einer deutlichen Anhebung des Grundgehalts auch den Anreizcharakter der Leistungsbezüge und
somit das zweigliedrige Vergütungssystem für Professoren erhält.
2. In weiteren Bereichen wird Änderungsbedarf auf Grund von Rechtsprechung, organisatorischen Umstrukturierungen und Praxiserfordernissen aufgegriffen.
3. Zudem erfolgen redaktionelle Änderungen und Klarstellungen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
1. Professorenbesoldung
Die vorgesehenen Änderungen knüpfen an das Professorenbesoldungsreformgesetz vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 686) an, mit dem der Bundesgesetzgeber – damals noch einheitlich für Bund und Länder – eine neue zweigliedrige Vergütungssystematik eingeführt hatte. Danach besteht die Besoldung von Professoren aus einem festen Grundgehalt sowie variablen Leistungsbezügen, für die ein einklagbarer Rechtsanspruch nicht besteht. Zum 1. Januar 2005 löste die Bundesbesoldungsordnung W für neu eingestellte Professoren die zuvor geltende Bundesbesoldungsordnung C ab.
Die als Festgehälter ausgestalteten neuen Grundgehaltsbeträge wurden gegenüber den Werten der Bundesbesoldungsordnung C abgesenkt, um bei gleichbleibenden Ausgaben finanziellen Spielraum für die Vergabe von Leistungsbezügen zu schaffen.
An dem vom BVerfG für verfassungsmäßig erachteten zweigliedrigen Vergütungssystem der W-Besoldung, bestehend aus festen Grundgehältern und variablen Leistungsbezügen, wird festgehalten. Leistungsbezüge werden auch weiterhin (ohne Einräumung eines Rechtsanspruchs) nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel gewährt. Es erfolgt demnach keine Abkehr von der Leistungsorientierung der Professorenbesoldung.
Zur Wahrung des sich aus Artikel 33 Absatz 5 GG (Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation) ergebenden Abstandsgebots wird neben der vom BVerfG ausdrücklich verlangten Erhöhung der Besoldung der Besoldungsgruppe W 2 auch das Grundgehalt der Besoldungsgruppe W 3 angepasst.
Im Einzelnen sieht der Gesetzentwurf zur Sicherung einer amtsangemessenen Alimentation der W-Professoren folgende Änderungen vor:
a) Erhöhung des Grundgehaltes
Eine amtsangemessene Professorenbesoldung wird durch eine Erhöhung des Grundgehaltes erreicht. Die vom BVerfG grundsätzlich zugelassene Regelungsvariante einer „alimentativen“ Ausgestaltung der Leistungsbezüge liefe entweder auf eine kaum praktikable oder auf eine garantierte Leistungsbezahlung hinaus.
Für den Umfang der erforderlichen Grundgehaltserhöhung gibt das BVerfG in seinem Urteil keine konkreten positiven Vorgaben. Aus den im Urteil gezogenen Quervergleichen, insbesondere dem systeminternen Vergleich mit der Besoldungsordnung A, wird jedoch deutlich, dass für das Gericht die maßgebliche Vergleichsgruppe für Professoren der Besoldungsgruppe W 2 Beamte der Besoldungsgruppe A 15 sind. Als Vergleichsgruppe für die Professoren der Besoldungsgruppe W 3 zieht der vorliegende Gesetzentwurf – auch vor dem Hintergrund des Abstandsgebots – dementsprechend Beamte der Besoldungsgruppe
A 16 heran.
b) Einführung von Erfahrungsstufen
Es wird ein nach Erfahrungsstufen gestaffeltes Grundgehalt eingeführt. Dieses eröffnet den Professoren vorhersehbare Gehaltssteigerungen und erkennt den mit fortschreitender Lehr- und Forschungstätigkeit einhergehenden Erfahrungszuwachs durch ein ansteigendes Grundgehalt an. Zudem entspricht ein gestaffeltes Grundgehalt dem seitens des BVerfG angestellten Vergleich mit der Besoldungsordnung A. Vorgesehen sind drei Stufen, wobei die nächsthöhere Stufe nach einer Erfahrungszeit von jeweils sieben Jahren erreicht wird; die Endstufe wird also nach einer Erfahrungszeit von insgesamt 14 Jahren erreicht. Vor dem Hintergrund der Ausführungen des BVerfG wird das Endgrundgehalt nahe der Endstufe der Besoldungsgruppen A 15 und A 16 angesetzt. Dass diesem Endgrundgehalt zwei Erfahrungsstufen vorgeschaltet werden, dient auch dem Zweck, weiterhin in möglichst großem Umfang Mittel für Leistungsbezüge einsetzen zu können.
c) Anrechnung bislang gewährter Leistungsbezüge
Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge, die auf der Grundlage des bisherigen Rechts vergeben wurden, werden angerechnet, soweit sie den Betrag übersteigen, um den das jeweilige Grundgehalt angehoben wird. Besondere Leistungsbezüge und Funktionsleistungsbezüge sollen dagegen nicht der Anrechnung unterfallen. Mit dieser differenzierenden Regelung bleibt der Anreizcharakter bisher vergebener Leistungsbezüge erhalten, ohne dass zugleich ein zu starkes Gehaltsgefälle zwischen vorhandenen und neu berufenen Professoren droht. Eine Schlechterstellung oder Absenkung der bisherigen Bezüge ist mit der Anrechnung nicht verbunden.
2. Der Gesetzentwurf greift ferner Änderungsbedarf auf, der sich aus der Rechtsprechung, organisatorischen Umstrukturierungen und Praxiserfordernissen ergeben hat.
– Unter Bezugnahme auf das in einem Beförderungsstreitverfahren ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 30. Juni 2011 – 2 C 19.10 – haben verschiedene Instanzgerichte die Dienstpostenbündelung, d. h. die Zuordnung einer Funktion zu mehreren Ämtern, in Frage gestellt. Die Zulässigkeit dieses personalwirtschaftlich notwendigen Instruments wird nunmehr klargestellt.
– Den Vorgaben des BVerfG entsprechend wird der Familienzuschlag für Lebenspartner rückwirkend zum 1. August 2001 gewährt.
– Es wird eine Ermächtigungsnorm aufgenommen, die zur Abgeltung besonderer Erschwernisse des Schichtdienstes und des Dienstes zu wechselnden Zeiten besondere Regelungen für die bei der Bahn und den Postnachfolgeunternehmen
beschäftigten Beamtinnen und Beamten zulässt.
– Mit einer Ermächtigungsnorm wird ermöglicht, dass die Heilfürsorge für die Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei in einer Rechtsverordnung geregelt werden kann.
– Die Zulagen für Systemoperatoren Wärmebildgerät der Bundespolizei werden neu geordnet.
– In den Bundesbesoldungsordnungen A und B werden einige Ämter ausgebracht, gestrichen oder angepasst.
– Für die Übertragung von Aufgaben der Bundeswehrverwaltung (u. a. Besoldungs- und Versorgungsbearbeitung) auf Behörden im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern und des Bundesministeriums der Finanzen werden die gesetzlichen Rahmenbedingungen geschaffen.
3. In den Bundesbesoldungsordnungen (Anlagen I bis III) werden Länderbezugnahmen gestrichen, denen nach der Föderalismusreform I im Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) keine Bedeutung mehr zukommt. Im Übrigen werden rechtsförmlich notwendige Änderungen vorgenommen.
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Red 20231028