Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG): § 6 Staatliche Finanzierung und Körperschaftsvermögen

PDF-SERVICE: Zehn OnlineBücher & eBooks für den Öffentlichen Dienst oder Beamte zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr - auch für Studierende, Professoren und Mitarbeiter an Hochschulen geeignet. Sie können zehn Taschenbücher bzw. eBooks herunterladen, lesen und ausdrucken: Wissenswertes zum Beamtenrecht, Besoldung, Versorgung, Beihilfe sowie Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst und Frauen im öffentlichen Dienst >>>mehr Informationen

 

>>>zur Übersicht des Brandenburgischen Hochschulgesetzes (BbgHG)

 
Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG): § 6 Staatliche Finanzierung und Körperschaftsvermögen

 

§ 6 Staatliche Finanzierung und Körperschaftsvermögen

(1) Die staatliche Finanzierung der staatlichen Hochschulen orientiert sich an den in Lehre und Forschung sowie bei der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses erbrachten Leistungen. Dabei sind auch Fortschritte bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages zu berücksichtigen. Die staatliche Anerkennung nichtstaatlicher Hochschulen gemäß § 83 begründet keinen Anspruch auf staatliche Zuschüsse.

(2) Die Hochschulen im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 können Körperschaftsvermögen bilden. Das Körperschaftsvermögen der Hochschulen besteht aus den nichtstaatlichen Mitteln und den mit nichtstaatlichen Mitteln erworbenen Gegenständen.

(3) Einnahmen der Körperschaft sind die Erträge des Vermögens der Körperschaft und Zuwendungen Dritter an die Körperschaft. Zuwendungen fallen in das Körperschaftsvermögen, es sei denn, die Zuwendungsgeberin oder der Zuwendungsgeber hat dies ausgeschlossen oder sie werden zur Finanzierung von Forschungsvorhaben und Lehrvorhaben gewährt. Die Hochschule verwaltet das Körperschaftsvermögen getrennt vom Landesvermögen.

(4) Rechtsgeschäfte zu Lasten des Körperschaftsvermögens sind unter dem Namen der Hochschule mit dem Zusatz „für das Körperschaftsvermögen“ abzuschließen. Aus solchen Rechtsgeschäften wird das Land weder berechtigt noch verpflichtet. Die Hochschule darf keine Rechtsgeschäfte vornehmen, die geeignet sind, das Ansehen des Landes oder der Hochschule zu beeinträchtigen oder die mit erheblichen finanziellen Risiken verbunden sind.

(5) Die Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1999 (GVBl. I S. 106), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2011 (GVBl. I Nr. 35 S. 4) geändert worden ist, findet mit Ausnahme der §§ 7, 23, 39, 44 und 55 der Landeshaushaltsordnung auf das Körperschaftsvermögen keine Anwendung. Die Bewirtschaftung des Körperschaftsvermögens unterliegt der Prüfung durch den Landesrechnungshof nach § 111 der Landeshaushaltsordnung.


Exklusivangebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro

Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit mehr als 25 Jahren die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu wichtigen Themen rund um Einkommen, Arbeitsbedingungen (u.a. Hochschulen und verwaltungsinterne Hochschulen). Auf dem USB-Stick (32 GB) sind drei Ratgeber & fünf e-Books aufgespielt. Ebenfalls verfügbar sind OnlineBücher Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Die eBooks sind besonders komfortabel, denn mit den VerLINKungen kommt man direkt auf die gewünschte Website: 5 eBooks Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst. >>>zur Bestellung


Red 20231207 / 20231104

mehr zu: Brandenburgisches Hochschulgesetz BbgHG
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.verwaltungshochschulen.de © 2024