Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG): § 12 Zentrale Vergabe von Studienplätzen; örtliche Zulassungsbeschränkungen; Verordnungsermächtigung

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Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG): § 12 Zentrale Vergabe von Studienplätzen; örtliche Zulassungsbeschränkungen; Verordnungsermächtigung

 

§ 12 Zentrale Vergabe von Studienplätzen; örtliche Zulassungsbeschränkungen; Verordnungsermächtigung

(1) Sind für einen Studiengang für mehrere Hochschulen Zulassungszahlen festgesetzt oder ist aus anderen Gründen eine zentrale Vergabe der Studienplätze sinnvoll, können die Studienplätze zentral vergeben werden. Wird in einem Studiengang, der nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen ist, für eine Hochschule eine Zulassungszahl festgesetzt, erfolgt die Studienplatzvergabe durch die Hochschule.

(2) Das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung im Benehmen mit den Hochschulen die Einbeziehung von Studiengängen in das zentrale Vergabeverfahren nach Absatz 1 Satz 1 und die Festsetzung von Zulassungszahlen nach Absatz 1 Satz 2.


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Red 20231207 / 20231104

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