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Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG): § 30 Ausländische Hochschulgrade
§ 30 Ausländische Hochschulgrade
(1) Ein ausländischer Hochschulgrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschule und aufgrund eines nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschulabschlusses nach einem ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studium verliehen worden ist, darf in der Form, in der er verliehen wurde, unter Angabe der verleihenden Hochschule geführt werden. Dabei kann die verliehene Form, soweit erforderlich, in lateinische Schrift übertragen und die im Herkunftsland zugelassene oder nachweislich allgemein übliche Abkürzung verwendet und eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden. Hochschulgrade aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie des Europäischen Hochschulinstituts Florenz und der Päpstlichen Hochschulen können ohne Herkunftsbezeichnung geführt werden. Eine Umwandlung in einen entsprechenden deutschen Grad findet nicht statt; eine Ausnahme hiervon gilt für Berechtigte nach § 10 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), das zuletzt durch Gesetz vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3554) geändert worden ist. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für ausländische staatliche oder kirchliche Grade.
(2) Wer in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren einen Doktorgrad entweder in den in Absatz 1 Satz 3 bezeichneten Staaten oder Institutionen oder an Universitäten der sogenannten Carnegie-Liste der Vereinigten Staaten von Amerika erworben hat, kann anstelle der im Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich allgemein üblichen Abkürzung gemäß Absatz 1 Satz 2 die Abkürzung „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz und ohne Herkunftsbezeichnung führen. Dies gilt nicht für Doktorgrade, die ohne Promotionsstudien und -verfahren vergeben werden (sogenannte Berufsdoktorate) und für Doktorgrade, die nach den rechtlichen Regelungen des Herkunftslandes nicht der dritten Ebene der sogenannten Bologna-Klassifikation der Studienabschlüsse zugeordnet sind. Die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde kann durch Erlass für Doktorgrade aus bestimmten Staaten die Führung der Abkürzung „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz mit Herkunftsbezeichnung zulassen. Die gleichzeitige Führung der im Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich allgemein üblichen Abkürzungen und der Abkürzung „Dr.“ ist nicht zulässig.
(3) Ein ausländischer Ehrengrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung berechtigten Hochschule oder anderen Stelle verliehen wurde, darf nach Maßgabe der für die Verleihung geltenden Rechtsvorschriften in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Stelle geführt werden. Dies gilt nicht, wenn die verleihende Stelle kein Recht zur Vergabe des entsprechenden Grades nach Absatz 1 besitzt.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten sinngemäß für sonstige Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen.
(5) Soweit Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich und Vereinbarungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland die Inhaberinnen und Inhaber ausländischer Grade abweichend von den Absätzen 1 bis 3 begünstigen, gehen diese Regelungen vor.
(6) Eine von den Absätzen 1 bis 4 abweichende Grad- oder Titelführung ist untersagt. Grade oder Titel, die durch Kauf oder sonst in unrechtmäßiger Weise erworben wurden, dürfen nicht geführt werden. Wer einen Grad oder Titel gemäß den Absätzen 1 bis 4 führt, hat auf Verlangen der jeweils zuständigen Ordnungsbehörde die Berechtigung nachzuweisen. Ausländische Grade dürfen nicht gegen Entgelt vermittelt werden.
(7) Die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde kann eine von ihr vor dem 24. März 2004 erteilte Genehmigung zur Führung eines ausländischen Grades auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zurücknehmen,
wenn Umstände bekannt werden, dass die für den Erwerb des Grades vorauszusetzenden Prüfungsleistungen offensichtlich nicht erbracht worden sind oder qualitativ hinter den maßgeblichen Anforderungen an den Erwerb eines entsprechenden deutschen akademischen Grades erheblich zurückbleiben,
wenn Umstände bekannt werden, dass der Grad aufgrund von Studien- und Prüfungsleistungen verliehen wurde, die bei einer in der Bundesrepublik Deutschland arbeitenden privaten Bildungseinrichtung ohne staatliche Anerkennung erbracht worden sind, oder
sobald Anzeichen dafür vorliegen, dass die Verleihung des Grades von der Zahlung von Geld oder der Erbringung geldwerter Leistungen abhängig gemacht wurde, soweit es sich nicht um übliche Studien- oder Prüfungsgebühren handelt.
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Red 20231207 / 20231104