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Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG): § 11 Ermittlung der Ausbildungskapazität und Festsetzung von Zulassungszahlen; Verordnungsermächtigung
§ 11 Ermittlung der Ausbildungskapazität und Festsetzung von Zulassungszahlen; Verordnungsermächtigung
(1) Ist zu erwarten, dass an Hochschulen des Landes nicht alle Bewerberinnen und Bewerber eines Studienganges zugelassen werden können, so setzt das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung im Benehmen mit der jeweiligen Hochschule durch Rechtsverordnung Zulassungszahlen fest. Zulassungszahl ist die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber in einem Studiengang. Sie wird auf der Grundlage der jährlichen Aufnahmekapazität festgesetzt. Zulassungszahlen dürfen nur für einen bestimmten Zeitraum, höchstens für die Dauer eines Studienjahres, festgesetzt werden. Zulassungszahlen sind für jede Hochschule festzusetzen, wenn ein Studiengang in die zentrale Vergabe von Studienplätzen einbezogen wird.
(2) Die Zulassungszahlen sind so festzusetzen, dass unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sachlichen und fachspezifischen Gegebenheiten, auch besonderer bildungs- oder forschungspolitischer Ziele, die Ausbildungskapazität genutzt wird. Die Qualität in Forschung und Lehre, die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule insbesondere in Forschung, Lehre und Studium sind zu gewährleisten.
(3) Die jährliche Aufnahmekapazität wird auf der Grundlage des Lehrangebots, des Ausbildungsaufwands und weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien ermittelt. Das zuständige Mitglied der Landesregierung regelt im Benehmen mit der jeweiligen Hochschule durch Rechtsverordnung die Normwerte sowie die Einzelheiten für die Kapazitätsermittlung und für die Festsetzung von Zulassungszahlen. Das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung kann das Recht zur Bestimmung von Zulassungszahlen durch Rechtsverordnung auf die Hochschulen übertragen. In diesem Fall regeln die Hochschulen die Zulassungszahlen durch Satzung.
(4) Bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität nach den Absätzen 2 und 3 können auf Antrag der jeweiligen Hochschule Maßnahmen unberücksichtigt bleiben, die
der Minderung einer in einem Studiengang oder einer Lehreinheit bestehenden oder zu erwartenden Überlast,
der Verbesserung der Studienbedingungen oder der Betreuungsrelationen oder
der Umsetzung von Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern im Hochschulbereich
dienen, wenn die Maßnahmen durch eigene Mittel der jeweiligen Hochschule, durch gesondert zugewiesene staatliche Mittel oder mit Mitteln Dritter finanziert werden oder keine Finanzierung erfordern.
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Red 20231207 / 20231104