Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG): § 21 Prüfungen

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Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG): § 21 Prüfungen

 

§ 21 Prüfungen

(1) Das Studium wird in der Regel durch eine Hochschulprüfung, eine staatliche Prüfung oder eine kirchliche Prüfung abgeschlossen. In Studiengängen mit einer Regelstudienzeit von mindestens vier Jahren, die nicht zu einem Bachelorabschluss führen, findet bis zum Ende des zweiten Studienjahres eine Zwischenprüfung statt. Prüfungen werden in der Regel studienbegleitend durchgeführt. In den Diplom- und Magisterstudiengängen und in Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abschließen, setzt der Übergang in das Hauptstudium in der Regel die erfolgreiche Ablegung der Zwischenprüfung voraus.

(2) Haben Studierende eine nach der Prüfungsordnung erforderliche studienbegleitende Prüfungsleistung, eine Zwischen- oder Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden, so findet § 14 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 Anwendung. Haben sie eine Prüfung im Sinne von Satz 1 nicht innerhalb einer in der Prüfungsordnung zu bestimmenden angemessenen Frist, die vier Semester nicht unterschreiten darf, erfolgreich abgelegt, so sind sie verpflichtet, an einer Studienfachberatung im Sinne von § 20 Absatz 3 teilzunehmen. Dies gilt nicht, wenn die Überschreitung einer Prüfungsfrist von ihnen nicht zu vertreten ist. Die Prüfungsordnungen legen darüber hinaus fest, in welchen Fällen eine angemessene Verlängerung der Prüfungsfrist zu gewähren ist.

(3) § 19 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(4) Hochschulprüfungen können vor Ablauf einer für die Meldung festgelegten Frist abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.

(5) Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind das an den Hochschulen hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal, Lehrbeauftragte und in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen befugt. Hochschulprüfungen sollen nur von Personen abgenommen werden, die Lehraufgaben erfüllen. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

(6) Die Hochschulen sind berechtigt, von Prüfungskandidatinnen und -kandidaten eine Versicherung an Eides Statt abzunehmen, dass sie die Prüfungsleistung selbständig und ausschließlich unter Verwendung zulässiger Hilfsmittel erbracht haben.


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