Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG): § 27 Qualitätssicherung; Evaluation der Lehre

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Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG): § 27 Qualitätssicherung; Evaluation der Lehre

 

§ 27 Qualitätssicherung; Evaluation der Lehre

(1) Die Hochschulen entwickeln ein System zur Sicherung der Qualität ihrer Aufgabenerfüllung in Forschung und Lehre, Studium und Weiterbildung, bei der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses, bei der internationalen, insbesondere europäischen Zusammenarbeit im Hochschulbereich und bei der Durchsetzung der Chancengleichheit von Frauen und Männern. Dieses System beinhaltet insbesondere Qualitätssicherungsinstrumente im Bereich von Studium, Prüfungen und Lehre und schließt Maßnahmen der Hochschulen zur Entwicklung und Förderung der Lehrkompetenz ebenso ein wie die Betreuung und Beratung der Studierenden. Die Hochschulen führen Verbleibstatistiken und werten diese aus. Das an den Hochschulen hauptberufliche wissenschaftliche und künstlerische Personal soll regelmäßig an Maßnahmen der Hochschulen zur Entwicklung und Förderung der Lehrkompetenz teilnehmen.

(2) Wesentlicher Bestandteil des hochschulinternen Qualitätssicherungssystems ist die regelmäßige Durchführung interner Evaluationen, insbesondere im Bereich der Lehre. Die Studierenden und die Absolventen sind bei der Evaluation der Lehre zu beteiligen. Die Studierenden wirken an der Erarbeitung der Evaluationsverfahren mit. Die Mitglieder und Angehörigen der Hochschulen sind zur Mitwirkung an Evaluationsverfahren, insbesondere durch Erteilung der erforderlichen Auskünfte, verpflichtet. Die Hochschulen regeln das Verfahren der Evaluation durch Satzung.

(3) Die Hochschulen legen der für sie zuständigen obersten Landesbehörde nach deren Vorgaben regelmäßig Berichte zum Qualitätsmanagement vor. Die Berichte enthalten insbesondere Aussagen zum Ausbaustand des internen Qualitätssicherungssystems, zu den implementierten Verfahren der Qualitätssicherung, den Ergebnissen interner Evaluationen sowie den Schlussfolgerungen der Hochschule im Hinblick auf eine weitere Verbesserung der Qualität ihrer Aufgabenerfüllung und des Qualitätssicherungssystems unter Einbeziehung der Verbleibstatistiken. Sie dienen zugleich der regelmäßig durchzuführenden Evaluation durch externe Begutachtungen in den in Absatz 1 genannten Leistungsbereichen; solcher bedarf es nicht, soweit die Leistungsbereiche von anderen regelmäßig durchzuführenden Verfahren der externen Qualitätssicherung hinreichend umfasst sind.


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