Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG): § 28 Hochschulgrade

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Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG): § 28 Hochschulgrade

 

Abschnitt 4
Hochschulgrade, Promotion und Habilitation 

§ 28 Hochschulgrade

(1) Aufgrund von Hochschulprüfungen, mit denen ein erster berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, verleiht die Hochschule einen Bachelorgrad. Aufgrund von Prüfungen, mit denen ein weiterer berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, verleiht die Hochschule einen Mastergrad. Bachelorabschlüsse verleihen grundsätzlich dieselben Berechtigungen wie Diplomabschlüsse an Fachhochschulen. Masterabschlüsse verleihen dieselben Berechtigungen wie Diplom- und Magisterabschlüsse an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen.

(2) Aufgrund der Hochschulprüfung, mit der ein berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, kann die Hochschule einen Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung verleihen. Aufgrund der Hochschulprüfung an Fachhochschulen oder in Fachhochschulstudiengängen anderer Hochschulen kann der Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhochschule“ („FH“) verliehen werden. Die Hochschule kann einen Diplomgrad auch aufgrund einer staatlichen Prüfung oder einer kirchlichen Prüfung, mit der ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, verleihen. Die Universitäten können für den berufsqualifizierenden Abschluss eines Studiums einen Magistergrad verleihen. Eine Hochschule kann für den berufsqualifizierenden Abschluss eines Studiums aufgrund einer Vereinbarung mit einer ausländischen Hochschule andere als die in den Sätzen 1, 2 und 4 genannten Grade verleihen. Ein Grad nach Satz 5 kann auch zusätzlich zu einem der in den Sätzen 1, 2 und 4 genannten Grade verliehen werden.

(3) Die Hochschule für Film und Fernsehen kann für den berufsqualifizierenden Abschluss eines Studiums andere als die in Absatz 2 genannten Grade verleihen.

(4) Den Urkunden über die Verleihung der akademischen Grade fügen die Hochschulen eine Anlage in deutscher und englischer Sprache bei, die insbesondere die wesentlichen, dem Abschluss zugrunde liegenden Studieninhalte, den Studienverlauf, die mit dem Abschluss erworbene Qualifikation sowie die verleihende Hochschule enthalten muss (Diploma Supplement).


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Red 20231207 / 20231104

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