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Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG): § 47 Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer mit Schwerpunktbildung in der Lehre oder Forschung
§ 47 Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer mit Schwerpunktbildung in der Lehre oder Forschung
(1) Universitäten können Professuren mit Schwerpunkt in der Lehre einrichten. Der Anteil dieser Professuren an der Gesamtzahl der Professorenstellen einer Universität darf 20 Prozent nicht übersteigen. Für die Einstellung als Professorin oder Professor mit Schwerpunkt in der Lehre gilt § 41 mit der Maßgabe, dass die pädagogische Eignung nach § 41 Absatz 1 Nummer 2 durch erfolgreiche Absolvierung der Juniorprofessur mit Schwerpunkt in der Lehre oder durch eine vergleichbare Lehrqualifikation nachgewiesen wird. Die von Professorinnen und Professoren mit Schwerpunkt in der Lehre wahrzunehmenden Aufgaben weisen nach Art und Umfang dauerhaft einen Schwerpunkt in der Lehre auf. Der Umfang ihrer Lehrverpflichtung übersteigt denjenigen von Professorinnen und Professoren an Universitäten ohne Schwerpunkt in der Lehre um maximal 50 Prozent. Ein Wechsel zwischen einer Professur mit Schwerpunkt in der Lehre und einer Professur ohne Schwerpunkt in der Lehre ist nur unter den Voraussetzungen der §§ 40 und 41 in Verbindung mit Satz 3 möglich.
(2) Soweit Universitäten Professuren mit Schwerpunkt in der Lehre vorsehen, können sie auch Juniorprofessuren mit Schwerpunkt in der Lehre einrichten. Der Anteil dieser Juniorprofessuren an der Gesamtzahl der Juniorprofessorenstellen einer Universität darf 20 Prozent nicht übersteigen. Der Umfang ihrer Lehrverpflichtung kann die maximale Lehrverpflichtung von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren ohne Schwerpunkt in der Lehre um maximal 35 Prozent übersteigen. § 46 gilt mit der Maßgabe, dass in dem Bewertungsverfahren nach § 46 Absatz 2 bei Juniorprofessuren mit Schwerpunkt in der Lehre besonderes Gewicht auf die pädagogische Eignung zu legen ist. In der Satzung nach § 46 Absatz 2 Satz 3 sind insbesondere Kriterien zur Beurteilung der pädagogischen Eignung von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren mit Schwerpunkt in der Lehre sowie von diesen zu ergreifende didaktische Qualifikationsmaßnahmen zu regeln. Die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde kann durch Erlass Näheres zur didaktischen Qualifikation regeln. Wenn eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor mit Schwerpunkt in der Lehre auf eine Professur mit Schwerpunkt in der Lehre in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten Angestelltenverhältnis berufen werden soll, kann von einer Ausschreibung der Stelle abgesehen werden. Die für eine Berufung auf eine Professur ohne Schwerpunkt in der Lehre nach § 41 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a erforderlichen zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen können auch im Rahmen der Juniorprofessur mit Schwerpunkt in der Lehre erbracht werden.
(3) Fachhochschulen können Professuren mit Schwerpunkt in der Forschung einrichten. Der Anteil dieser Professuren an der Gesamtzahl der Professorenstellen einer Fachhochschule darf 20 Prozent nicht übersteigen. Der Umfang der Lehrverpflichtung von Professorinnen und Professoren mit Schwerpunkt in der Forschung darf maximal 50 Prozent unter der Lehrverpflichtung von Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen ohne Schwerpunkt in der Forschung liegen. Für die Einstellung als Professorin oder Professor mit Schwerpunkt in der Forschung gilt § 41 mit der Maßgabe, dass die Voraussetzungen nach § 41 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a und b erfüllt sein müssen oder zusätzlich zu den Voraussetzungen nach § 41 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b besondere wissenschaftliche Leistungen in der Forschung nachgewiesen werden. Die Übernahme einer Professur mit Schwerpunkt in der Forschung ist auch vorübergehend möglich.
(4) Im Übrigen finden auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer mit Schwerpunktbildung in der Lehre oder Forschung die allgemeinen Vorschriften für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer Anwendung.
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Red 20231207 / 20231104