Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG): § 59 Wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte

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Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG): § 59 Wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte

 

§ 59 Wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte

(1) Personen mit einem erfolgreich abgeschlossenen Hochschulstudium oder fortgeschrittene Studierende können als wissenschaftliche oder künstlerische Hilfskräfte beschäftigt werden.

(2) Sie haben die Aufgabe, Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, in begründeten Ausnahmefällen auch sonstiges wissenschaftliches oder künstlerisches Personal, bei den dienstlichen Aufgaben sowie Studierende unter der fachlichen Anleitung einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers im Rahmen der Studienordnung bei ihrem Studium zu unterstützen. Die Aufgaben sollen zugleich der eigenen Aus- oder Weiterbildung dienen.


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Red 20231207 / 20231104

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