Hohe Nachzahlung für Beamte (auch Ruhestand), zu geringe Alimentation
Das Bundesverfassungsgericht hat die Berliner Landesbesoldung für verfassungs-widrig erklärt (Berlin muss bis 
März 2027 eine Neuregelung der Besoldung beschließen). Auch beim Bund (Beamte & Ruhestandsbeamte) gibt es teilweise hohe Nachzahlungen (Medienberichten zufolge liegt diese für alle (!) Beamte zwischen mind. 3.000 und 13.000 Euro, Der INFO-SERVICE gibt hierzu eine Broschüre heraus, die unmittelbar nach dem Beschluss des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vorgelegt wird (im 2. Quartal.2026 >>>zur (Vor)Bestellung der Broschüre.


Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG): § 80 Geschäftsführung

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Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG): § 80 Geschäftsführung

 

§ 80 Geschäftsführung

(1) Die Geschäftsführung leitet das Studentenwerk und führt dessen Geschäfte in eigener Zuständigkeit, soweit der Verwaltungsrat nicht zuständig ist. Sie vertritt das Studentenwerk nach außen.

(2) Die Bestellung der Geschäftsführung kann auf Zeit erfolgen. Die Amtszeit beträgt in diesem Fall sechs Jahre. Eine erneute Bestellung ist zulässig.

(3) Die Geschäftsführung ist dem Verwaltungsrat verantwortlich. Sie bereitet dessen Beschlüsse vor und sorgt für die Ausführung. Sie hat dem Verwaltungsrat Auskünfte zu erteilen.

(4) Die Geschäftsführung hat Beschlüsse des Verwaltungsrats, die rechtswidrig sind oder die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verletzen, zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Erfolgt keine Abhilfe, unterrichtet die Geschäftsführung die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde.


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Red 20231207 / 20231104

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