PDF-SERVICE: Zehn OnlineBücher & eBooks für den Öffentlichen Dienst oder Beamte zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr - auch für Studierende, Professoren und Mitarbeiter an Hochschulen geeignet. Sie können zehn Taschenbücher bzw. eBooks herunterladen, lesen und ausdrucken: Wissenswertes zum Beamtenrecht, Besoldung, Versorgung, Beihilfe sowie Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst und Frauen im öffentlichen Dienst >>>mehr Informationen |
>>>zur Übersicht des Brandenburgischen Hochschulgesetzes (BbgHG)
Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG): § 84 Anerkennungsverfahren
§ 84 Anerkennungsverfahren
(1) Die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde spricht auf Antrag die staatliche Anerkennung aus.
(2) Vor der Entscheidung über den Antrag soll eine gutachtliche Stellungnahme einer von der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde bestimmten sachverständigen Stelle eingeholt werden, in der das dem Antrag zugrunde liegende Konzept qualitativ bewertet wird. Die oberste Landesbehörde kann vor der Entscheidung über den Antrag auch eine am Maßstab des § 18 Absatz 6 Satz 1 und 3 orientierte Akkreditierung der Studiengänge verlangen, auf die sich die beantragte Anerkennung erstrecken soll. Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere befristet ausgesprochen und mit Auflagen versehen werden, die der Erfüllung der Voraussetzungen von § 83 Absatz 2 dienen. Die Verlängerung einer befristet ausgesprochenen Anerkennung soll von der Akkreditierung der Hochschule durch eine von der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde bestimmten Stelle abhängig gemacht werden. Die Kosten für Akkreditierungen oder andere einzuholende gutachtliche Stellungnahmen sind vom Träger der Einrichtung zu tragen, die die Anerkennung als Hochschule oder die Verlängerung dieser Anerkennung beantragt.
(3) In dem Anerkennungsbescheid sind die Standorte der Hochschule, die Studiengänge und die Abschlussgrade, auf die sich die Anerkennung erstreckt, und die Bezeichnung der Hochschule unter Angabe ihres Typs festzulegen. Auf Antrag kann die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde staatlich anerkannten Fachhochschulen die Führung der Bezeichnung „Hochschule“ gestatten.
Exklusivangebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit mehr als 25 Jahren die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu wichtigen Themen rund um Einkommen, Arbeitsbedingungen (u.a. Hochschulen und verwaltungsinterne Hochschulen). Auf dem USB-Stick (32 GB) sind drei Ratgeber & fünf e-Books aufgespielt. Ebenfalls verfügbar sind OnlineBücher Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Die eBooks sind besonders komfortabel, denn mit den VerLINKungen kommt man direkt auf die gewünschte Website: 5 eBooks Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst. >>>zur Bestellung |
Red 20231207 / 20231104