Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG): § 94 Übergangsbestimmung zu den Ordnungswidrigkeiten

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Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG): § 94 Übergangsbestimmung zu den Ordnungswidrigkeiten

 

§ 94 Übergangsbestimmung zu den Ordnungswidrigkeiten

§ 90 Satz 1 Nummer 1 gilt für Krankenhäuser, die am 21. September 2018 die Ausbildung im Praktischen Jahr im Einvernehmen mit der zuständigen Gesundheitsbehörde nach der Approbationsordnung für Ärzte bereits übernommen haben, erst nach Abschluss des Verfahrens zur staatlichen Anerkennung als Hochschulklinik nach § 86a.


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Red 20231207 / 20231104

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