Hochschulrahmengesetz (HRG): § 12 Postgraduale Studiengänge

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Hochschulrahmengesetz (HRG): § 12 Postgraduale Studiengänge

 

§ 12 Postgraduale Studiengänge

Für Absolventen eines Hochschulstudiums können zur Vermittlung weiterer wissenschaftlicher oder beruflicher Qualifikationen oder zur Vertiefung eines Studiums, insbesondere zur Heranbildung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses, Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudien (postgraduale Studien) angeboten werden. Postgraduale Studiengänge, die zu einem Diplom- oder Magistergrad führen, sollen höchstens zwei Jahre dauern. § 19 Abs. 3 bleibt unberührt.


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Red 20231207 / 20231028

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