Hochschulrahmengesetz (HRG): § 17 Vorzeitiges Ablegen der Prüfung

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Hochschulrahmengesetz (HRG): § 17 Vorzeitiges Ablegen der Prüfung

 

§ 17 Vorzeitiges Ablegen der Prüfung

Hochschulprüfungen können vor Ablauf einer für die Meldung festgelegten Frist abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.


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Red 20231207 / 20231028

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