Hochschulrahmengesetz (HRG): § 24 Veröffentlichung von Forschungsergebnissen

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Hochschulrahmengesetz (HRG): § 24 Veröffentlichung von Forschungsergebnissen

 

§ 24 Veröffentlichung von Forschungsergebnissen

Bei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen sind Mitarbeiter, die einen eigenen wissenschaftlichen oder wesentlichen sonstigen Beitrag geleistet haben, als Mitautoren zu nennen; soweit möglich, ist ihr Beitrag zu kennzeichnen.


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Red 20231207 / 20231028

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