Hochschulrahmengesetz (HRG): § 45 Ausschreibung von Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer

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Hochschulrahmengesetz (HRG): § 45 Ausschreibung von Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer

 

§ 45 Ausschreibung von Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer

Die Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind öffentlich und im Regelfall international auszuschreiben. Das Landesrecht kann Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht vorsehen, insbesondere wenn eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor auf eine Professur berufen werden soll.


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Red 20231207 / 20231028

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