Hochschulrahmengesetz (HRG): § 46 Dienstrechtliche Stellung der Professoren

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Hochschulrahmengesetz (HRG): § 46 Dienstrechtliche Stellung der Professoren

 

§ 46 Dienstrechtliche Stellung der Professoren

Die Professoren werden, soweit sie in das Beamtenverhältnis berufen werden, zu Beamten auf Zeit oder auf Lebenszeit ernannt; durch Gesetz kann bestimmt werden, daß eine Probezeit zurückzulegen ist.


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Red 20231207 / 20231028

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