Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG): § 18 Die Rektorin oder der Rektor

PDF-SERVICE: Zehn OnlineBücher & eBooks für den Öffentlichen Dienst oder Beamte zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr - auch für Studierende, Professoren und Mitarbeiter an Hochschulen geeignet. Sie können zehn Taschenbücher bzw. eBooks herunterladen, lesen und ausdrucken: Wissenswertes zum Beamtenrecht, Besoldung, Versorgung, Beihilfe sowie Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst und Frauen im öffentlichen Dienst >>>mehr Informationen

 

>>>zum Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)

 

Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG): § 18 Die Rektorin oder der Rektor

§ 18 Die Rektorin oder der Rektor

(1) Die Rektorin oder der Rektor vertritt die Hochschule nach außen. Sie oder er wird durch eine Prorektorin oder einen Prorektor vertreten. In Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten wird sie oder er durch die Kanzlerin oder den Kanzler vertreten. Die Rektorin oder der Rektor übt das Hausrecht aus. Sie oder er kann die Ausübung dieser Befugnis nach Maßgabe der Grundordnung anderen Mitgliedern oder Angehörigen der Hochschule übertragen.

(2) Die Rektorin oder der Rektor oder ein von ihr oder ihm beauftragtes sonstiges Mitglied des Rektorats wirkt über die Dekanin oder den Dekan darauf hin, dass die zur Lehre verpflichteten Personen ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen; ihr oder ihm steht insoweit gegenüber der Dekanin oder dem Dekan ein Aufsichts- und Weisungsrecht zu.

(3) Das Ministerium ernennt oder bestellt die hauptberuflichen Mitglieder des Rektorats. Die Rektorin oder der Rektor ernennt oder bestellt die sonstigen Mitglieder des Rektorats.


Exklusivangebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro

Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit mehr als 25 Jahren die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu wichtigen Themen rund um Einkommen, Arbeitsbedingungen (u.a. Hochschulen und verwaltungsinterne Hochschulen). Auf dem USB-Stick (32 GB) sind drei Ratgeber & fünf e-Books aufgespielt. Ebenfalls verfügbar sind OnlineBücher Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Die eBooks sind besonders komfortabel, denn mit den VerLINKungen kommt man direkt auf die gewünschte Website: 5 eBooks Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst. >>>zur Bestellung

Red 20240123


mehr zu: Hochschulgesetz NRW
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.verwaltungshochschulen.de © 2024