Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG): § 61 Regelstudienzeit

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Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG): § 61 Regelstudienzeit

§ 61 Regelstudienzeit

(1) Regelstudienzeit ist die Studienzeit, innerhalb der ein Studiengang abgeschlossen werden kann. Sie schließt integrierte Auslandssemester, Praxissemester und andere berufspraktische Studienphasen sowie die Prüfungsleistungen ein. Sie ist maßgebend für die Gestaltung der Studiengänge durch die Hochschule, für die Sicherstellung des Lehrangebots, für die Gestaltung des Prüfungsverfahrens sowie für die Ermittlung und Feststellung der Ausbildungskapazitäten und die Berechnung von Studierendenzahlen bei der Hochschulplanung.

(1a) Die Regelstudienzeit berechnet sich nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 bis 4 oder des Absatzes 3 (generelle Regelstudienzeit) oder nach Maßgabe des § 58 Absatz 2a Satz 3 oder des § 62a Absatz 3 (individualisierte Regelstudienzeit). Im Falle des § 58 Absatz 2a Satz 2 oder des § 62a Absatz 3 ist die erhöhte oder die geregelte Regelstudienzeit für die jeweilige Studierende oder den jeweiligen Studierenden die Regelstudienzeit des Studienganges im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und 2.

(2) Die generelle Regelstudienzeit in Studiengängen, die mit einem Bachelorgrad abgeschlossen werden und zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führen, beträgt mindestens sechs und höchstens acht Semester. In Studiengängen, die mit einem Mastergrad abgeschlossen werden und zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führen, beträgt die generelle Regelstudienzeit mindestens zwei und höchstens vier Semester; ihnen soll ein mit dem Bachelorgrad abgeschlossener Studiengang vorausgehen. Die generelle Gesamtregelstudienzeit konsekutiver Studiengänge nach Satz 1 und 2 sowie von Studiengängen mit dem Abschluss Magister Theologiae beträgt höchstens zehn Semester. Hinsichtlich der generellen Regelstudienzeit in Studiengängen, die im Rahmen des Verbundstudiums an Fachhochschulen oder die in Form von Reformmodellen nach § 58 Absatz 2a durchgeführt werden, können in Hochschulverträgen von den Sätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen getroffen werden. § 62a Absatz 3 bleibt jeweils unberührt.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten entsprechend für Studiengänge, die mit einer durch Landesrecht geregelten staatlichen Prüfung abgeschlossen werden, soweit nicht landes- oder bundesgesetzlich etwas anderes geregelt ist.


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Red 20240123


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