Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG): § 26 Die Binneneinheiten der Hochschule

PDF-SERVICE: Zehn OnlineBücher & eBooks für den Öffentlichen Dienst oder Beamte zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr - auch für Studierende, Professoren und Mitarbeiter an Hochschulen geeignet. Sie können zehn Taschenbücher bzw. eBooks herunterladen, lesen und ausdrucken: Wissenswertes zum Beamtenrecht, Besoldung, Versorgung, Beihilfe sowie Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst und Frauen im öffentlichen Dienst >>>mehr Informationen

 

>>>zum Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)

 

Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG): § 26 Die Binneneinheiten der Hochschule

Kapitel 2
Die dezentrale Organisation der Hochschule

§ 26 Die Binneneinheiten der Hochschule

(1) Die Hochschule gliedert sich vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung nach Absatz 5 in Fachbereiche. Diese sind die organisatorischen Grundeinheiten der Hochschule.

(2) Der Fachbereich erfüllt unbeschadet der Gesamtverantwortung der Hochschule und der Zuständigkeiten der zentralen Hochschulorgane und Gremien für sein Gebiet die Aufgaben der Hochschule. Er hat die Vollständigkeit und Ordnung des Lehrangebots sowie die Wahrnehmung der innerhalb der Hochschule zu erfüllenden weiteren Aufgaben zu gewährleisten. Fachbereiche fördern die interdisziplinäre Zusammenarbeit und stimmen ihre Forschungsvorhaben und ihr Lehrangebot, insbesondere dessen Studierbarkeit, untereinander ab. Der Fachbereich kann eines seiner Mitglieder mit der Wahrnehmung von Aufgaben insbesondere im Bereich der Studienorganisation, der Studienplanung und der berufspraktischen Tätigkeiten beauftragen.

(3) Organe des Fachbereichs sind die Dekanin oder der Dekan und der Fachbereichsrat. Der Fachbereich regelt seine Organisation durch eine Fachbereichsordnung und erlässt die sonstigen zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Ordnungen.

(4) Mitglieder des Fachbereichs sind die Dekanin oder der Dekan, das hauptberufliche Hochschulpersonal, das überwiegend im Fachbereich tätig ist, und die Studierenden, die für einen vom Fachbereich angebotenen Studiengang eingeschrieben sind. § 9 Absatz 3 gilt entsprechend. Mitglieder der Gruppen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 können mit Zustimmung der betroffenen Fachbereiche Mitglied in mehreren Fachbereichen sein.

(5) Die Grundordnung kann eine von Absatz 1 Satz 1 abweichende Organisation der dezentralen Gliederung der Hochschule regeln. Dabei kann sie vorsehen, dass Aufgaben der Fachbereiche auf die Hochschule und sodann Aufgaben und Befugnisse der Organe der Fachbereiche auf zentrale Organe verlagert werden. Sie kann auch regeln, dass eine von den Absätzen 1 bis 4 abweichende Gliederung der Hochschule in nichtfachbereichliche dezentrale Organisationseinheiten erfolgt. In diesem Falle sieht die Grundordnung vor, dass Aufgaben der Fachbereiche diesen Organisationseinheiten zugeordnet werden; sie regelt zudem deren Organe und deren Aufgaben und Befugnisse. Für die Organisationseinheit und ihre Organe gelten Absatz 3 Satz 2 sowie § 11 Absatz 2 entsprechend. Absatz 2 Satz 2 gilt für die Organisationseinheit oder die zentralen Organe entsprechend, falls sie für die Hochschule Aufgaben in Lehre und Studium erfüllen.

(6) Wird ein Fachbereich neu gegründet, bestellt das Rektorat im Einvernehmen mit dem Senat und zeitlich auf die Gründungsphase begrenzt in der Regel eine Gründungsdekanin oder einen Gründungsdekan, die oder der übergangsweise auch die Aufgaben des jeweiligen Fachbereichsrats wahrnimmt. Das Gleiche gilt für Organisationseinheiten im Sinne des Absatzes 5.


Exklusivangebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro

Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit mehr als 25 Jahren die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu wichtigen Themen rund um Einkommen, Arbeitsbedingungen (u.a. Hochschulen und verwaltungsinterne Hochschulen). Auf dem USB-Stick (32 GB) sind drei Ratgeber & fünf e-Books aufgespielt. Ebenfalls verfügbar sind OnlineBücher Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Die eBooks sind besonders komfortabel, denn mit den VerLINKungen kommt man direkt auf die gewünschte Website: 5 eBooks Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst. >>>zur Bestellung

Red 20240123


mehr zu: Hochschulgesetz NRW
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.verwaltungshochschulen.de © 2024