Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG): § 56 Fachschaften

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Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG): § 56 Fachschaften

§ 56 Fachschaften

(1) Die Studierendenschaft kann sich nach Maßgabe ihrer Satzung in Fachschaften gliedern. Die Satzung der Studierendenschaft trifft Rahmenregelungen für die Fachschaften einschließlich der Fachschaftsorgane und der Grundzüge der Mittelzuweisung an und der Mittelbewirtschaftung durch die Fachschaften.

(2) Die Fachschaften können Mittel nach Absatz 1 als Selbstbewirtschaftungsmittel erhalten und die Studierendenschaften im Rahmen der der Fachschaft zur Verfügung stehenden Mittel privatrechtsgeschäftlich vertreten. Das Nähere regelt die Satzung der Studierendenschaft.


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Red 20240123


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