Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG): § 81a Deutsche Hochschule der Polizei

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Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG): § 81a Deutsche Hochschule der Polizei

§ 81a Deutsche Hochschule der Polizei

Die Deutsche Hochschule der Polizei in Trägerschaft des Bundes und der Länder ist als Universität eine gemeinsame auf den Polizeidienst ausgerichtete Hochschule des Bundes und der Länder und zugleich eine Einrichtung des Landes mit Sitz in Münster. Für die Deutsche Hochschule der Polizei gilt das Abkommen über die Deutsche Hochschule der Polizei vom 8. Februar 2006 (GV. NRW. S. 116) in der jeweils geltenden Fassung sowie das Gesetz über die Deutsche Hochschule der Polizei vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 88) in der jeweils geltenden Fassung.


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Red 20240123


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