SeminarService zum Beamtenversorgungsrecht
Aus der Praxis für die Praxis: für Mitarbeiter/innen von Behörden und sonstigen Einrichtungen des öffentlichen Dienstes; auch für Personalräte und andere Interessierte geeignet. Termine für das Jahr 2021 und Orte >>>www.die-oeffentliche-verwaltung.de
Benennung von Missständen durch freie Meinungsäußerung gedeckt
Als Auszubildender oder Berufsanfänger neigt man dazu lieber wegzuschauen oder wegzuhören, wenn einem ein Missstand oder eine Ungerechtigkeit auffällt. Schließlich steht man als „Neuer", als „kleines Licht" etablierten Strukturen und etablierten Akteuren gegenüber (und Systeme neigen nicht nur in der Physik zum Beharren). In einer Gesellschaft, in der Zivilcourage als Tugend gilt, stärkt ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) das Recht des Einzelnen, auf solche Missstände hinzuweisen und ihre Beseitigung zu verlangen, ohne dass er dafür mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen muss.
Im konkreten Fall wurde eine Altenpflegerin fristlos gekündigt, weil sie nach erfolglosen Versuchen, die Missstände intern beheben zu lassen, Strafanzeige stellte.
Der EGMR wertete die fristlose Kündigung als klaren Verstoß gegen die Freiheit der Meinungsäußerung (Artikel 10) und sprach der Arbeitnehmerin eine Entschädigung zu.
Autor: Ruben Heim
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