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Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG): Art. 7 Qualitätssicherung
Art. 7 Qualitätssicherung
(1) Die Hochschule entwickelt ein System zur Sicherung der Qualität ihrer Arbeit in den Bereichen Forschung, Lehre und Kunst sowie Transfer, bei der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses sowie der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags. In der Entwicklung des Systems berücksichtigt sie insbesondere, wie die Innovationsfähigkeit der Hochschule damit gestärkt wird.
(2) Die Hochschulen können ihre Qualitätssicherungssysteme bewerten lassen und die Ergebnisse der Bewertung in nicht personenbezogener Form veröffentlichen. Für diese Bewertungen sollen sie in angemessenen zeitlichen Abständen auch externe Evaluationen durchführen. Die Hochschulen und externen Evaluierungseinrichtungen nach Satz 2 können dazu die notwendigen Erhebungen und weiteren Datenverarbeitungen vornehmen. Die betroffenen Mitglieder der Hochschule wirken insoweit mit, auch durch die Angabe personenbezogener Daten. Eine Verwendung der gewonnenen Daten und ausgewerteten Ergebnisse zu anderen Zwecken erfolgt nicht.
(3) Im Rahmen der Bewertung der Lehre können die Studierenden und andere Teilnehmerinnen und Teilnehmer anonym befragt und die gewonnenen Daten verarbeitet werden. Eine Auskunftspflicht besteht nicht. Die personenbezogenen Daten werden nur dem jeweiligen Organ der Fakultät, den Studierenden der Fakultät und der Hochschulleitung bekannt gegeben und für die Bewertung der Lehre verwendet. Die wesentlichen Ergebnisse der studentischen Befragungen werden den Mitgliedern der Hochschule, gegebenenfalls unter Hinzufügung der Stellungnahme nach Satz 5, zugänglich gemacht. Den betroffenen Lehrpersonen wird in den Fällen der Sätze 3 und 4 Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Bewertungsergebnissen gegeben.
(4) Im Bereich von Studium und Lehre, insbesondere der Bachelor- und Masterstudiengänge, soll als eine der Maßnahmen der Qualitätssicherung eine Akkreditierung gemäß Studienakkreditierungsstaatsvertrag erfolgen. Rechtsverordnungen nach Art. 4 Abs. 1 bis 5 und Art. 16 Abs. 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags erlässt das Staatsministerium.
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Red 20231204 / 20231029