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Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG): Art. 36 Hochschulrat
Art. 36 Hochschulrat
(1) Dem Hochschulrat gehören an:
1. die gewählten Mitglieder des Senats (Art. 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4) und
2. zehn Persönlichkeiten aus Wissenschaft und Kultur und insbesondere aus Wirtschaft und beruflicher Praxis (nicht hochschulangehörige Mitglieder).
Mitglieder der Hochschule und des Kuratoriums können dem Hochschulrat nicht als Mitglieder nach Satz 1 Nr. 2 angehören; die Grundordnung kann vorsehen, dass Personen, denen die Würde einer Ehrensenatorin oder eines Ehrensenators, einer Ehrenbürgerin oder eines Ehrenbürgers oder eines Ehrenmitglieds der Hochschule verliehen ist, sowie Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren Mitglieder nach Satz 1 Nr. 2 sein können. Die Mitglieder der Hochschulleitung und die oder der Beauftragte für die Gleichstellung von Frauen in der Wissenschaft und Kunst der Hochschule nehmen an den Sitzungen des Hochschulrats ohne Stimmrecht teil; das Staatsministerium ist zu den Sitzungen einzuladen.
(2) Die Amtszeit der Mitglieder nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 beträgt vier Jahre. Eine erneute Bestellung bis zu einer Amtszeit von insgesamt acht Jahren ist zulässig. Durch die Grundordnung kann geregelt werden, dass bei vorzeitigem Ausscheiden eines nicht hochschulangehörigen Mitglieds des Hochschulrats lediglich für den Rest der Amtszeit des bisherigen Mitglieds ein neues Mitglied bestellt wird; entsprechendes gilt, wenn der Hochschulrat erweitert wird. Amtszeiten nach Satz 3 werden nicht auf die Amtszeit nach Satz 2 angerechnet.
(3) Für die Bestellung der nicht hochschulangehörigen Mitglieder des Hochschulrats erstellt die Hochschulleitung gemeinsam mit dem Staatsministerium Vorschläge, die der Bestätigung durch den Senat bedürfen; den nicht hochschulangehörigen Mitgliedern des Hochschulrats wird vor der Bestätigung durch den Senat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die nicht hochschulangehörigen Mitglieder des Hochschulrats werden durch die Staatsministerin oder den Staatsminister bestellt.
(4) Den Vorsitz im Hochschulrat hat ein vom Hochschulrat aus der Mitte der nicht hochschulangehörigen Mitglieder zu wählendes Mitglied des Hochschulrats. Die Stellvertretung obliegt der oder dem Vorsitzenden des Senats, sofern nicht die Grundordnung etwas anderes vorsieht.
(5) Der Hochschulrat
1. beschließt die Grundordnung und deren Änderung durch Satzung sowie über Anträge nach Art. 126 Abs. 1,
2. wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und entscheidet über deren Abwahl,
3. wählt die weiteren Mitglieder der Hochschulleitung mit Ausnahme der Kanzlerin oder des Kanzlers und entscheidet über deren Abwahl,
4. beschließt nach Benennung geeigneter Personen durch die Hochschulleitung Vorschläge für die Bestellung der Kanzlerin oder des Kanzlers,
5. beschließt auf Antrag der Erweiterten Hochschulleitung über Vorschläge zur Gliederung der Hochschule in Fakultäten,
6. beschließt über die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen,
7. nimmt zur Errichtung, Änderung oder Aufhebung von wissenschaftlichen und künstlerischen Einrichtungen sowie von Betriebseinheiten durch die Hochschulleitung Stellung,
8. nimmt zu den Voranschlägen zum Staatshaushalt Stellung,
9. nimmt den Rechenschaftsbericht der Präsidentin oder des Präsidenten entgegen und kann über ihn beraten,
10. stellt den Körperschaftshaushalt oder Wirtschaftsplan fest,
11. nimmt die sonstigen ihm durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragenen Aufgaben wahr.
Der Hochschulrat wird vor dem Abschluss von Verträgen nach Art. 8 Abs. 2 mit dem Staat gehört und stellt für die Hochschule das Erreichen der in diesen Vereinbarungen festgelegten Ziele fest.
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Red 20231204 / 20231029