Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG): Art. 104 Kosten der Anerkennung

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Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG): Art. 104 Kosten der Anerkennung

 

Art. 104 Kosten der Anerkennung

(1) Für die Erteilung und die Aufrechterhaltung der staatlichen Anerkennung werden Gebühren erhoben. Sie umfassen auch die Auslagen des Staatsministeriums für die Verfahren nach Art. 103 Abs. 1 einschließlich etwa anfallender Umsatzsteuer. Hierfür kann eine Vorausleistung auf die Gebühren und Auslagen erhoben werden. Die Durchführung der Verfahren kann von der Vorausleistung abhängig gemacht werden.

(2) Die Gebühren trägt der Träger der nichtstaatlichen Hochschule.


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Red 20231204 / 20231029

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