PDF-SERVICE: Zehn OnlineBücher & eBooks für den Öffentlichen Dienst oder Beamte zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr - auch für Studierende, Professoren und Mitarbeiter an Hochschulen geeignet. Sie können zehn Taschenbücher bzw. eBooks herunterladen, lesen und ausdrucken: Wissenswertes zum Beamtenrecht, Besoldung, Versorgung, Beihilfe sowie Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst und Frauen im öffentlichen Dienst >>>mehr Informationen |
>>>zur Übersicht des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG)
Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG): Art. 103 Akkreditierungsverfahren
Art. 103 Akkreditierungsverfahren
(1) Das Staatsministerium soll vor der Entscheidung über die staatliche Anerkennung eine gutachterliche Stellungnahme des Wissenschaftsrats oder einer vergleichbaren Akkreditierungseinrichtung einholen, in der das eingereichte Konzept für die geplante nichtstaatliche Hochschule anhand der in Art. 102 Abs. 3 genannten Kriterien bewertet wird (Konzeptprüfung). Das Staatsministerium soll in regelmäßigen Abständen eine gutachterliche Stellungnahme des Wissenschaftsrats oder einer vergleichbaren Akkreditierungseinrichtung einholen, mit der das Vorliegen und Fortbestehen der in Art. 102 Abs. 3 genannten Kriterien bei staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen überprüft wird (institutionelle Akkreditierung, Reakkreditierung). Satz 2 gilt auch bei unbefristet staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen.
(2) Die gutachterliche Stellungnahme nach Abs. 1 wird vom Staatsministerium im Benehmen mit der Trägerin oder dem Träger beim Wissenschaftsrat oder einer vergleichbaren Akkreditierungseinrichtung eingeholt. Der Wissenschaftsrat oder die vergleichbare Akkreditierungseinrichtung muss gewährleisten, dass
1. eine Gutachterkommission eingesetzt wird, die mehrheitlich mit externen, unabhängigen, fachlich einschlägig qualifizierten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern besetzt ist, darunter mindestens ein professorales Mitglied einer nichtstaatlichen Hochschule, sowie mit einem studentischen Mitglied,
2. die nichtstaatliche Hochschule, ihre Trägereinrichtung, ihre Betreiberin oder ihr Betreiber sowie das Staatsministerium, das das Gutachten einholt, Gelegenheit erhalten, vor der abschließenden Entscheidung über die Akkreditierung zu dem Gutachten Stellung zu nehmen,
3. für Streitfälle eine mit drei nicht der zu begutachtenden Bildungseinrichtung angehörenden Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern besetzte interne Beschwerdestelle eingerichtet und das Beschwerdeverfahren einschließlich der einzuhaltenden Fristen geregelt ist.
In den Fällen des Abs. 1 Satz 2 und 3 wird der wesentliche Inhalt der gutachterlichen Stellungnahme veröffentlicht.
(3) Mit der gutachterlichen Stellungnahme berichtet der Wissenschaftsrat oder die vergleichbare Akkreditierungseinrichtung dem Staatsministerium, ob die nichtstaatliche Hochschule im Wesentlichen den Voraussetzungen des Art. 102 Abs. 3 oder des Art. 109 Abs. 2 oder Abs. 3 entspricht. Sie benennt hinreichend bestimmt die Punkte, in denen die nichtstaatliche Hochschule diesen Anforderungen nicht oder nur eingeschränkt gerecht wird. Sie kann die Akkreditierung oder Reakkreditierung von der Behebung von Mängeln innerhalb von angemessenen Fristen abhängig machen. Akkreditierungen und Reakkreditierungen werden in der Regel auf mindestens fünf Jahre befristet.
(4) Die gutachterliche Stellungnahme erweitert durch die im Verfahren erbrachte sachverständige Bewertung die Erkenntnisgrundlagen des Staatsministeriums. Sie nimmt die Entscheidung über die staatliche Anerkennung weder ganz noch teilweise vorweg.
Exklusivangebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit mehr als 25 Jahren die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu wichtigen Themen rund um Einkommen, Arbeitsbedingungen (u.a. Hochschulen und verwaltungsinterne Hochschulen). Auf dem USB-Stick (32 GB) sind drei Ratgeber & fünf e-Books aufgespielt. Ebenfalls verfügbar sind OnlineBücher Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Die eBooks sind besonders komfortabel, denn mit den VerLINKungen kommt man direkt auf die gewünschte Website: 5 eBooks Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst. >>>zur Bestellung |
Red 20231204 / 20231029