Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG): Art. 41 Fakultätsrat

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Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG): Art. 41 Fakultätsrat

 

Art. 41 Fakultätsrat

(1) Dem Fakultätsrat gehören an

1. die Dekanin oder der Dekan,
2. die Prodekanin oder der Prodekan sowie etwaige weitere Prodekaninnen oder Prodekane,
3. die Studiendekanin oder der Studiendekan oder, sofern eine Fakultät mehrere Studiendekaninnen oder Studiendekane hat, eine von diesen zu bestimmende Vertretung,
4. sechs Vertreterinnen oder Vertreter der hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer (Art. 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1),
5. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Promovierenden (Art. 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2),

6. eine Vertreterin oder ein Vertreter der wissenschafts- und kunststützenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Art. 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3),
7. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden,
8. die oder der Beauftragte für die Gleichstellung von Frauen in der Wissenschaft und Kunst.

Die Grundordnung kann bestimmen, dass

1. dem Fakultätsrat die doppelte Zahl von Vertreterinnen oder Vertretern nach Satz 1 Nr. 4 bis 7 angehört,
2. bei Angelegenheiten, die die Berufung von Professorinnen und Professoren sowie Promotionen betreffen, alle Professorinnen und Professoren der Fakultät berechtigt sind, stimmberechtigt mitzuwirken,
3. bei Angelegenheiten von besonderer Bedeutung alle nicht entpflichteten Professorinnen und Professoren der Fakultät beratend mitwirken.

Art. 44 Abs. 2 Satz 2 bis 5 gilt für die Tierärztliche Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität München entsprechend.

(2) Der Fakultätsrat ist zuständig in allen Angelegenheiten der Fakultät, für die nicht die Zuständigkeit der Dekanin oder des Dekans oder eines anderen Organs der Fakultät bestimmt ist. Der Fakultätsrat soll seine Beratungen auf Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung beschränken und, soweit dies die Art der Angelegenheit zulässt, diese der Dekanin oder dem Dekan allgemein oder im Einzelfall zur Erledigung zuweisen.

(3) Der Fakultätsrat kann beratende Ausschüsse einsetzen; in diesen sollen die in Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 genannten Mitgliedergruppen in dem dort festgelegten Verhältnis vertreten sein und bei der Bestellung der Mitglieder eines Ausschusses beteiligt werden; die oder der Beauftragte für die Gleichstellung von Frauen in der Wissenschaft und Kunst der Fakultät ist Mitglied dieser Ausschüsse.


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