Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG): Art. 91 Immatrikulationshindernisse

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Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG): Art. 91 Immatrikulationshindernisse

 

Art. 91 Immatrikulationshindernisse

Die Immatrikulation als Studierende oder Studierender wird versagt, wenn

1. die in den Art. 88 bis 90 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen,
2. die Studienbewerberin oder der Studienbewerber eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung oder an Kunsthochschulen auch eine durch Satzung festgelegte Probezeit endgültig nicht bestanden hat oder aus von ihr oder ihm zu vertretenden Gründen die Voraussetzungen für die Meldung zu einer Prüfung endgültig nicht mehr beibringen kann, es sei denn, dass die betreffende Person in einen anderen Studiengang oder in sonstige andere Studien wechselt,
3. in dem entsprechenden Studiengang Zulassungszahlen festgesetzt sind und die Studienbewerberin oder der Studienbewerber keinen Studienplatz zugeteilt erhält,
4. die Studienbewerberin oder der Studienbewerber die Zahlung fälliger Gebühren oder Beiträge nicht nachweist oder
5. die Studienbewerberin oder der Studienbewerber aus eigenem Verschulden nicht dafür Sorge trägt, dass der Nachweis über ihren oder seinen Krankenversicherungsstatus der Hochschule rechtzeitig vorliegt.


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Red 20231204 / 20231029

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