Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG): Art. 78 Weiterbildung

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Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG): Art. 78 Weiterbildung

 

Art. 78 Weiterbildung

(1) Die wissenschaftliche und künstlerische Weiterbildung dient der wissenschaftlichen oder künstlerischen Vertiefung und Ergänzung berufspraktischer Erfahrungen sowie der Aneignung für die berufliche Entwicklung erforderlicher Kompetenzen (akademische Weiterbildung). Zur akademischen Weiterbildung können die Hochschulen anbieten:

1. Masterstudiengänge, die an eine qualifizierte berufspraktische Erfahrung von in der Regel grundsätzlich nicht unter einem Jahr anknüpfen und diese inhaltlich berücksichtigen (weiterbildende Masterstudiengänge), und
2. folgende sonstige Studien:
a) weiterbildende Modulstudien, in denen einzelne Module eines weiterbildenden Masterstudiengangs absolviert werden,
b) weiterbildende Studien, die vertiefend oder ergänzend zu berufspraktischen Erfahrungen wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Teilqualifikationen vermitteln.

Wenn die sonstigen Studien durch eine Hochschulprüfung abgeschlossen werden, können die Hochschulen durch Satzung die Vergabe eines Zertifikats regeln (Zertifikatsprogramme).

(2) Die Hochschulen können auch Angebote entwickeln und durchführen, die der Weiterbildung von Personen mit einer laufenden oder abgeschlossenen Berufsausbildung dienen (akademische Weiterqualifizierung). Zur akademischen Weiterqualifizierung können die Hochschulen anbieten:

1. Bachelorstudiengänge, die an die Berufsausbildung anknüpfen und auf dieser aufbauen, sie vertiefen oder erweitern und die berufsbegleitend angeboten werden (weiterqualifizierende Bachelorstudiengänge), und
2. folgende sonstige Studien:
a) weiterqualifizierende Modulstudien, in denen einzelne Module eines weiterqualifizierenden Bachelorstudiengangs absolviert werden,
b) weiterqualifizierende Studien, die an die Berufsausbildung anknüpfen und vertiefend oder ergänzend zu berufspraktischen Erfahrungen wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Teilqualifikationen vermitteln.

Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.


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Red 20231204 / 20231029

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