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Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG): Art. 89 Besondere Qualifikationsvoraussetzungen für das grundständige Studium, Verordnungsermächtigung
Art. 89 Besondere Qualifikationsvoraussetzungen für das grundständige Studium, Verordnungsermächtigung
(1) Neben oder anstelle der allgemeinen Qualifikationsvoraussetzungen ist für bestimmte Studiengänge oder an bestimmten Hochschulen nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 und 6 die Qualifikation durch eine Eignungsprüfung oder in einem Eignungsfeststellungsverfahren nachzuweisen. Art. 88 Abs. 6 Satz 6 bleibt unberührt.
(2) Die für das Studium an Kunsthochschulen und entsprechende Studiengänge an anderen Hochschulen erforderliche Qualifikation ist in einer Prüfung der Begabung und Eignung (Eignungsprüfung) für den gewählten Studiengang nachzuweisen. Studierende für das Studium eines Lehramts an öffentlichen Schulen in den Fächern Kunst und Musik müssen auch den Vorbildungsnachweis nach Art. 88 Abs. 1, 5 oder 6 erbringen.
(3) Für das Studium eines Sportstudiengangs ist neben den allgemeinen Qualifikationsvoraussetzungen die Eignung für diesen Studiengang in einer Eignungsprüfung nachzuweisen.
(4) Neben den allgemeinen Qualifikationsvoraussetzungen kann die Hochschule den Nachweis der Eignung in einem Eignungsfeststellungsverfahren verlangen. Dies gilt nur, wenn das betreffende Studium besondere qualitative Anforderungen stellt, die jeweils zu begründen sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit der betreffende Studiengang in das Zentrale Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung einbezogen ist oder für den Zeitraum, in dem für diesen Studiengang ein örtliches Vergabeverfahren durchgeführt wird. Für die Eignungsfeststellung können folgende Kriterien festgelegt werden:
1. Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung,
2. fachspezifische Einzelnoten der Hochschulzugangsberechtigung,
3. Auswahlgespräch,
4. schriftlicher Test,
5. einschlägige Berufsausbildung oder andere berufspraktische Tätigkeiten.
Mindestens eines der in Satz 4 Nr. 2 bis 5 aufgeführten Kriterien muss mit dem Kriterium nach Satz 4 Nr. 1 kombiniert werden. Neben Kriterien nach Satz 4 Nr. 2 bis 5 muss das Kriterium nach Satz 4 Nr. 1 mit mindestens 50 % berücksichtigt werden. Bei Absolventinnen und Absolventen der Meisterprüfung sowie der vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus der Meisterprüfung gleichgestellten beruflichen Fortbildungsprüfungen werden das Kriterium nach Satz 4 Nr. 1 durch das Kriterium des arithmetischen Mittels aus den Einzelnoten der jeweiligen Prüfungsteile und das Kriterium nach Satz 4 Nr. 2 durch das Kriterium der fachspezifischen Einzelnoten dieser Prüfung ersetzt. Bei Absolventinnen und Absolventen von Fachschulen und Fachakademien wird das Kriterium nach Satz 4 Nr. 1 durch das Kriterium der Prüfungsgesamtnote ersetzt. Sofern keine Prüfungsgesamtnote im Sinne von Satz 8 ausgewiesen ist, ist Kriterium das arithmetische Mittel aus den Einzelnoten der Fächer – ausgenommen Wahlfächer – des Abschlusszeugnisses. Das Kriterium nach Satz 4 Nr. 2 wird bei Absolventinnen und Absolventen von Fachschulen und Fachakademien durch das Kriterium der fachspezifischen Einzelnoten im Abschlusszeugnis ersetzt.
(5) Die Hochschule kann den Nachweis über die Teilnahme an einem Studienorientierungsverfahren verlangen, das der Selbsteinschätzung über die Studienwahl dienen soll. Das Ergebnis hat keine Auswirkungen auf den Hochschulzugang. Die Hochschule regelt das Nähere zu Ausgestaltung und Durchführung durch Satzung.
(6) Das Staatsministerium regelt das Nähere zu den Abs. 2 bis 4 durch Rechtsverordnung, für die Art. 84 Abs. 3 entsprechend gilt. Zusätzlich zu der Eignungsprüfung nach Abs. 2 Satz 1 können weitere Vorbildungsnachweise gefordert werden. Zu Abs. 2 kann außerdem bestimmt werden, dass in den Studiengängen an Hochschulen für angewandte Wissenschaften und entsprechenden Studiengängen an anderen Hochschulen für Architektur und Innenarchitektur sowie der Ausbildungsrichtung Gestaltung neben dem Nachweis nach Art. 88 Abs. 2, 5 und 6 die künstlerische Begabung und Eignung in einer Eignungsprüfung nachzuweisen ist. In der Rechtsverordnung zu Abs. 3 werden die Sportstudiengänge festgelegt, in der auch das Nähere über die Abnahme dieser Prüfung geregelt wird und in der auch ein Attest über die Sporttauglichkeit als Zulassungsvoraussetzung für die Prüfung vorgesehen werden kann. Durch die Rechtsverordnung nach Satz 1 kann bestimmt werden, dass die erforderlichen Regelungen ganz oder teilweise von den Hochschulen durch Satzung getroffen werden.
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Red 20231204 / 20231029