Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG): Art. 9 Satzungsrecht

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Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG): Art. 9 Satzungsrecht

 

Art. 9 Satzungsrecht

Die Hochschule regelt ihre Angelegenheiten durch die Grundordnung und sonstige Satzungen. In anderen als Körperschaftsangelegenheiten können Satzungen nur erlassen werden, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist. Satzungen bedürfen der Genehmigung durch die Präsidentin oder den Präsidenten. Die Satzungen sind amtlich bekannt zu machen, für jedermann einsehbar zu halten und müssen den Tag ihres Inkrafttretens bestimmen. Die Redaktionsrichtlinien gelten entsprechend. Das Nähere regelt die Hochschule durch Satzung.


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Red 20231204 / 20231029

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