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Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG): Art. 88 Allgemeine Qualifikationsvoraussetzungen für das grundständige Studium, Verordnungsermächtigung
Art. 88 Allgemeine Qualifikationsvoraussetzungen für das grundständige Studium, Verordnungsermächtigung
(1) Die Qualifikation für ein Studium von universitären Studiengängen, das zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, wird durch die Hochschulreife nachgewiesen.
(2) Die Qualifikation für ein Studium von Studiengängen an Hochschulen für angewandte Wissenschaften und entsprechenden Studiengängen an anderen Hochschulen, das zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, wird durch die Hochschulreife und die Fachhochschulreife nachgewiesen. Dies gilt auch für den Studiengang Brauwesen mit dem Abschluss Diplom-Braumeister an der Technischen Universität München.
(3) Durch erfolgreiche Prüfungsleistungen auf der Grundlage von Leistungspunkten gemäß Art. 77 Abs. 3 Satz 2, die in einem grundständigen Studiengang an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften und einem entsprechenden Studiengang an anderen Hochschulen nach den Festlegungen der jeweiligen Prüfungsordnung innerhalb der ersten beiden Fachsemester erreicht werden sollen, wird die fachgebundene Hochschulreife für einen eng verwandten universitären Studiengang erworben. Durch das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines Studiengangs an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften und eines entsprechenden Studiengangs an anderen Hochschulen wird die allgemeine Hochschulreife nachgewiesen.
(4) Die Hochschulen können für einzelne Studiengänge durch Satzung bestimmen, dass eine dem Studienziel dienende abgeschlossene Berufsausbildung oder eine praktische Tätigkeit von bis zu zwei Jahren nachzuweisen ist. Der Nachweis kann vor der Aufnahme des Studiums oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb des Studiengangs verlangt werden. In der Satzung werden nähere Regelungen insbesondere zu Art und Umfang der geforderten Berufsausbildung oder Tätigkeit und den Zeitpunkt des Nachweises getroffen. 4Weiterqualifizierende Bachelorstudiengänge setzen den Abschluss einer Berufsausbildung voraus.
(5) Absolventinnen und Absolventen der Meisterprüfung wird der allgemeine Hochschulzugang eröffnet, wenn sie ein Beratungsgespräch an der Hochschule absolviert haben. Satz 1 gilt entsprechend für Absolventinnen und Absolventen der vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus der Meisterprüfung gleichgestellten beruflichen Fortbildungsprüfungen sowie für die Absolventinnen und Absolventen von Fachschulen und Fachakademien.
(6) Der fachgebundene Hochschulzugang wird eröffnet, wenn die Hochschule die Studieneignung festgestellt hat. Voraussetzungen sind der erfolgreiche Abschluss einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung und eine anschließende in der Regel mindestens dreijährige hauptberufliche Berufspraxis. Die Berufsausbildung und die Berufspraxis werden in einem dem angestrebten Studienfach fachlich verwandten Bereich erbracht. Die Feststellung nach Satz 1 erfolgt in einem besonderen Prüfungsverfahren oder durch ein nachweislich erfolgreich absolviertes Probestudium von mindestens einem Jahr. Vor Durchführung des Prüfungsverfahrens oder vor Aufnahme des Probestudiums findet ein Beratungsgespräch an der Hochschule statt. Falls die Hochschule in einem Studiengang ein Eignungsfeststellungsverfahren gemäß Art. 89 Abs. 4 durchführt, ist die Studieneignung in dem besonderen Prüfungsverfahren, nicht aber durch ein Probestudium nachzuweisen.
(7) Abweichend von den Abs. 1 bis 6 ist eine Immatrikulation zulässig
1. an der Ludwig-Maximilians-Universität München oder der Technischen Universität München als Studierende oder Studierender am Studienkolleg bei den Universitäten des Freistaates Bayern im Studiengang Vorbereitungsstudium für ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber,
2. an der Hochschule Coburg als Studierende oder Studierender am Studienkolleg bei den Hochschulen für angewandte Wissenschaften des Freistaates Bayern im Studiengang Vorbereitungsstudium für ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber.
(8) Für den Zugang zu grundständigen einschließlich weiterqualifizierenden Modulstudien gelten dieselben Voraussetzungen wie für den Zugang zum jeweiligen Studiengang. Weiterqualifizierende Studien setzen neben einer Hochschulzugangsberechtigung den Abschluss einer Berufsausbildung voraus. Im Übrigen bestimmt sich die Qualifikation nach den Erfordernissen der weiterqualifizierenden Studien; das Nähere regeln die Hochschulen durch Satzung.
(9) Die Hochschulen bestimmen durch Satzung, welche Sprachkenntnisse nachzuweisen sind; dies gilt auch für Teilstudiengänge, Studienrichtungen oder Studienschwerpunkte und Fächer, die im Verlauf des Studiums gewählt werden können. Das verlangte Niveau darf für fremdsprachige grundständige Studiengänge keine höheren Anforderungen festschreiben als die Sprachkenntnisse, die an Gymnasien vor Eintritt in die Qualifikationsphase erreicht werden können. Satz 2 gilt insbesondere nicht für Studiengänge, die sich mit der Literatur und der jeweiligen Fremdsprache selbst beschäftigen und deren Studiengangskonzept deswegen vertiefte Kenntnisse einer oder mehrerer Fremdsprachen verlangt.
Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(10) Zu den Abs. 3 und 5 bis 7 regelt das Nähere eine vom Staatsministerium zu erlassende Rechtsverordnung. Dabei kann auch bestimmt werden, dass die nach Abs. 6 Satz 4 erforderlichen Regelungen für ein besonderes Prüfungsverfahren oder für das Probestudium zur Feststellung der Studieneignung ganz oder teilweise von den Hochschulen durch Satzung getroffen werden. Es kann zudem bestimmt werden, durch welche Abschlüsse und Zeugnisse die Hochschulreife und Fachhochschulreife nachgewiesen werden.
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Red 20231204 / 20231029