Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG): Art. 60 Beamtenrechtliche Sonderregelungen, Verordnungsermächtigung

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Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG): Art. 60 Beamtenrechtliche Sonderregelungen, Verordnungsermächtigung

 

Art. 60 Beamtenrechtliche Sonderregelungen, Verordnungsermächtigung

(1) Die laufbahnrechtlichen Vorschriften sowie die Vorschriften über die dienstliche Beurteilung mit Ausnahme der Probezeitbeurteilung (Art. 58 Abs. 1 Satz 2 und 3), über den einstweiligen Ruhestand und über die Arbeitszeit mit Ausnahme der Vorschriften über den Verlust der Bezüge wegen nicht genehmigten verschuldeten Fernbleibens vom Dienst sind auf Professorinnen und Professoren nicht anzuwenden. Erfordert der Aufgabenbereich einer Hochschuleinrichtung eine regelmäßige oder planmäßige Anwesenheit, kann das Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat die Vorschriften über die Arbeitszeit durch Rechtsverordnung für anwendbar erklären. Die Art. 88 bis 92 BayBG finden entsprechende Anwendung. Abweichend von Art. 88 Abs. 2 Satz 2 BayBG wird das Staatsministerium ermächtigt, allgemeine Ausnahmen zuzulassen.

(2) Professorinnen und Professoren können nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet oder versetzt werden. Abordnung und Versetzung in ein gleichwertiges Amt an einer anderen Hochschule sind auch ohne Zustimmung der Professorin oder des Professors zulässig, wenn

1. die Hochschule oder die Hochschuleinrichtung, an der sie oder er tätig ist, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule zusammengeschlossen wird, oder
2. wenn die Studien- oder Fachrichtung, in der sie oder er tätig ist, ganz oder teilweise aufgegeben oder an eine andere Hochschule verlegt wird.

In diesen Fällen ist das Verfahren nach Art. 66 nicht anzuwenden, eine Mitwirkung der aufnehmenden Hochschule oder Hochschuleinrichtung bei der Einstellung beschränkt sich auf eine Anhörung.

(3) Zur Professorin oder zum Professor im Beamtenverhältnis darf nicht ernannt werden, wer das 52. Lebensjahr bereits vollendet hat. Das Staatsministerium kann in dringenden Fällen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat Ausnahmen zulassen.

(4) Abweichend von Art. 63 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BayBG soll der Antrag von Professorinnen und Professoren, den Eintritt in den Ruhestand über die gesetzlich festgesetzte Altersgrenze hinauszuschieben, spätestens ein Jahr vor Erreichen der gesetzlich festgesetzten Altersgrenze gestellt werden. Dies gilt für den Antrag, den Eintritt in den Ruhestand um ein weiteres Jahr hinauszuschieben, entsprechend.

(5) Das Staatsministerium kann auf Antrag einer Professorin oder eines Professors in Ausnahmefällen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat anordnen, dass das Beamtenverhältnis einer oder eines in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn tretenden Professorin oder Professors neben dem neuen Dienstverhältnis bestehen bleibt, sofern sich der neue Dienstherr hiermit einverstanden erklärt und die Hochschule zustimmt. Die oberste Dienstbehörde einer Beamtin oder eines Beamten, die oder der in ein Beamtenverhältnis einer Professorin oder eines Professors eines anderen Dienstherrn tritt, kann auf Antrag der Beamtin oder des Beamten im Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben dem neuen Dienstverhältnis anordnen. Im staatlichen Bereich bedarf es der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat. 4Ist neuer Dienstherr der Freistaat Bayern, so vertritt ihn das Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat.

(6) Professorinnen und Professoren stehen auch nach dem Eintritt in den Ruhestand die mit der Lehrbefugnis verbundenen Rechte zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen und zur Beteiligung an Prüfungsverfahren zu.


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