Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG): Art. 120 Aufsicht

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Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG): Art. 120 Aufsicht

 

Art. 120 Aufsicht

(1) Die Studierendenwerke stehen unter der Rechtsaufsicht und, soweit sie staatliche Aufgaben oder Auftragsangelegenheiten wahrnehmen, unter der Fachaufsicht des Staatsministeriums.

(2) Hinsichtlich der Aufsichtsmittel gilt Art. 10 Abs. 3 bis 5 entsprechend. Bei der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben oder Auftragsangelegenheiten können den Studierendenwerken auch für die Handhabung des Verwaltungsermessens Weisungen erteilt werden.


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Red 20231204 / 20231029

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