Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG): Art. 73 Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Weiterqualifizierungsaufgaben

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Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG): Art. 73 Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Weiterqualifizierungsaufgaben

 

Art. 73 Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Weiterqualifizierungsaufgaben

(1) Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die befristet beschäftigt werden, können neben den wissenschaftlichen Dienstleistungen (Art. 72 Abs. 2 Satz 1, 3 und 4) Aufgaben übertragen werden, die auch der Vorbereitung einer Promotion oder der Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen förderlich sind. Ihnen soll im Rahmen ihrer Dienstaufgaben ausreichend Gelegenheit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit gegeben werden. Art. 72 Abs. 2 Satz 2 und 5 findet Anwendung.

(2) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen Aufgaben übertragen werden, die auch der Vorbereitung einer Promotion förderlich sind, werden in einem befristeten privatrechtlichen Arbeitsverhältnis beschäftigt. Die Beschäftigung setzt ein abgeschlossenes Hochschulstudium voraus.

(3) Hauptberufliche wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen Aufgaben übertragen werden, die auch der Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen förderlich sind, können im Rahmen eines Beamtenverhältnisses auf Zeit als Akademische Rätin oder Akademischer Rat oder Akademische Oberrätin oder Akademischer Oberrat oder in einem befristeten privatrechtlichen Arbeitsverhältnis beschäftigt werden. Für die Beamtinnen und Beamten auf Zeit im Sinne des Satzes 1 gelten die positive Zwischenevaluierung nach Art. 98 Abs. 5 Satz 1, die Verlängerung des Beamtenverhältnisses nach Abs. 5 Satz 2 sowie die Ernennung nach Abs. 5 Satz 3 als Feststellung im Sinne des Art. 30 Abs. 3 Satz 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes.

(4) Zur Akademischen Rätin oder zum Akademischen Rat im Beamtenverhältnis auf Zeit mit der Funktion einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters im Sinne des Abs. 3 kann ernannt werden, wer die in Art. 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllt; Art. 71 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Zur Akademischen Oberrätin oder zum Akademischen Oberrat im Beamtenverhältnis auf Zeit kann ernannt werden, wer die in Satz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt und die Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren an Universitäten (Art. 57 Abs. 1) oder für Professorinnen und Professoren an Kunsthochschulen (Art. 57 Abs. 2) nachweist.

(5) Die Ernennung zur Akademischen Rätin oder zum Akademischen Rat im Beamtenverhältnis auf Zeit in der Funktion einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters im Sinne des Abs. 3 erfolgt für die Dauer von drei Jahren, die Ernennung zur Akademischen Oberrätin oder zum Akademischen Oberrat im Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von bis zu vier Jahren. Das Dienstverhältnis einer Akademischen Rätin oder eines Akademischen Rats auf Zeit kann um bis zu weitere drei Jahre verlängert werden. Eine Akademische Rätin oder ein Akademischer Rat im Beamtenverhältnis auf Zeit kann nach Ablauf der Dienstzeit zur Akademischen Oberrätin oder zum Akademischen Oberrat im Beamtenverhältnis auf Zeit ernannt werden. Im Übrigen ist eine Verlängerung des Dienstverhältnisses einer Akademischen Rätin oder eines Akademischen Rats oder einer Akademischen Oberrätin oder eines Akademischen Oberrats, abgesehen von den Fällen des Art. 65 Abs. 2 und 3, oder eine erneute Ernennung zur Akademischen Rätin oder zum Akademischen Rat oder zur Akademischen Oberrätin oder zum Akademischen Oberrat im Beamtenverhältnis auf Zeit nicht zulässig. Ein Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit ist ausgeschlossen. 6Wird eine Beamtin oder ein Beamter auf Lebenszeit mit Zustimmung des Dienstherrn zur Akademischen Rätin oder zum Akademischen Rat oder zur Akademischen Oberrätin oder zum Akademischen Oberrat im Beamtenverhältnis auf Zeit ernannt, gilt die Beamtin oder der Beamte für die Dauer dieses Dienstverhältnisses unter Fortfall der Leistungen des Dienstherrn als beurlaubt.

(5a) Ein Dienstverhältnis nach Abs. 3 Satz 1 kann abweichend von Abs. 5 Satz 4 mit Zustimmung des oder der Betroffenen um zwölf Monate verlängert werden, wenn das Dienstverhältnis zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2021 begründet wurde oder bestand. Um von der Möglichkeit des Satzes 1 Gebrauch zu machen, kann ein Dienstverhältnis auch neu begründet werden.

(6) Für die haupt- oder nebenberufliche Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter im Sinne des Abs. 3 in einem befristeten privatrechtlichen Arbeitsverhältnis gelten die Abs. 4 und 5 Satz 1 bis 3 entsprechend; die Vorschriften des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes bleiben unberührt.

(7) Die Abs. 1 bis 6 gelten für künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend.


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