Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG): Art. 55 Lehr- und Prüfungstätigkeit, Verordnungsermächtigung

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Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG): Art. 55 Lehr- und Prüfungstätigkeit, Verordnungsermächtigung

 

Art. 55 Lehr- und Prüfungstätigkeit, Verordnungsermächtigung

(1) Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer bestimmen Gegenstand und Art ihrer Lehrveranstaltungen unter Berücksichtigung der Studien- und Prüfungsordnungen in eigener Verantwortung; die Verpflichtung der zuständigen Fakultät zur Sicherstellung des Lehrangebots bleibt unberührt. Die Erfüllung der Lehrverpflichtung der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Lehrkräfte für besondere Aufgaben richtet sich unter Berücksichtigung der Prüfungs- und Studienordnungen nach den Anordnungen ihrer Vorgesetzten.

(2) Der Umfang der dienstrechtlichen Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Hochschulen und der Zeitpunkt der Erbringung der Lehrverpflichtung werden durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums, in der die Zuständigkeit für Entscheidungen auf die Hochschule übertragen wird, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat festgelegt. Bei der Festlegung der Lehrverpflichtung werden die unterschiedlichen Dienstverhältnisse und die unterschiedliche Aufgabenstellung der Hochschularten ebenso gewichtet wie der unterschiedliche Zeitaufwand für die Vorbereitung, Durchführung und Nachbearbeitung der verschiedenen Arten von Lehrveranstaltungen in Präsenz- oder Online-Formaten. Das Lehrdeputat im Einzelfall legen die Hochschulen unter Beachtung der Rechtsverordnung nach Satz 1 und unter Berücksichtigung der individuellen Aufgaben des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals fest. Das gesamte Lehrdeputat erbringt das wissenschaftliche und künstlerische Personal nach Maßgabe der jeweiligen Hochschule in allen Bereichen der wissenschaftlichen und künstlerischen Qualifizierung.

(3) Personen, die Lehrverpflichtungen wahrnehmen, nehmen ihren Erholungsurlaub in der unterrichtsfreien Zeit, es sei denn, dass zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Bei Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sowie Nachwuchsprofessorinnen und Nachwuchsprofessoren ist der Erholungsurlaub durch die unterrichtsfreie Zeit abgegolten.

(4) Alle wissenschaftlich oder künstlerisch Tätigen haben nach Maßgabe näherer Regelungen zur Durchführung von Hochschulprüfungen und staatlichen Prüfungen beizutragen.


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