Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG): Art. 8 Strategische Hochschulsteuerung

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Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG): Art. 8 Strategische Hochschulsteuerung

 

Art. 8 Strategische Hochschulsteuerung

(1) Zur strategischen Steuerung und Weiterentwicklung des Hochschulwesens und zur Sicherung und Stärkung der Innovationsfähigkeit werden zwischen Staat und Hochschulen in Rahmenvereinbarungen auf der Grundlage staatlicher Zielsetzungen und der in Art. 2 und 3 festgelegten Aufgaben der Hochschulen ein angemessenes Angebot an Hochschulleistungen und hochschulübergreifende Schwerpunkte abgestimmt. Die in der Regel über mehrere Jahre geltenden Rahmenvereinbarungen enthalten nach Maßgabe des Staatshaushalts und der in ihnen festgelegten Leistungen und Schwerpunkte der Hochschulen Aussagen zur mittelfristigen Ressourcenausstattung und dienen der Herstellung von Planungssicherheit für die Hochschulen. Das Staatsministerium berichtet dem Landtag über die strategische Hochschulsteuerung.
(2) Das Staatsministerium schließt auf Grundlage der Festlegungen nach Abs. 1 mit den einzelnen Hochschulen nach Maßgabe des Staatshaushalts in der Regel über mehrere Jahre geltende Hochschulverträge, die unter Wahrung größtmöglicher Eigenverantwortung der Hochschulen die hochschulspezifischen Schwerpunkte, Aufgaben und Leistungen nach Abs. 1 sowie insbesondere die Profilbildung und die strategischen Entwicklungsziele der einzelnen Hochschule sowie konkrete Leistungsziele der Hochschule und deren erfolgsabhängige Dotierung umfassen. Diese Hochschulverträge werden periodisch weiterentwickelt.
(3) Das Staatsministerium kann für Zwecke der strategischen Hochschulsteuerung, des Controllings, der Evaluierung und der Statistik anonymisierte Daten bei den Hochschulen anfordern. Daten mit Hochschulbezug, die sie an andere Einrichtungen übermitteln, stellen die Hochschulen dem Staatsministerium auf Anforderung zur Verfügung, soweit datenschutzrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
(4) Kommt ein Hochschulvertrag nach Abs. 2 nicht zustande, kann das Staatsministerium nach Anhörung der Hochschule und angemessener Fristsetzung Gegenstände des Vertrages einseitig als Zielvorgaben festlegen, wenn dies zur Sicherung der Hochschulentwicklung der jeweiligen Hochschule geboten ist.


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