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Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG): Art. 12 Drittmittel
Art. 12 Drittmittel
(1) Mittel Dritter im Sinne von Art. 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 sind alle geldwerten Vorteile wie Geld-, Sach- oder sonstige Leistungen, die die Hochschule, soweit Vorgaben des Dritten nicht entgegenstehen, zur treuhänderischen Verwaltung nach Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in den Staatshaushalt vereinnahmt oder das Klinikum zusätzlich zur staatlichen Finanzierung zur Erfüllung der Aufgaben nach den Art. 2 und 3 von öffentlichen und privaten Stellen erhält. Die Mittel werden für den von der Zuwendungsgeberin oder dem Zuwendungsgeber bestimmten Zweck verwendet und nach dessen Bedingungen und Auflagen von der Hochschule nach Art. 4 Abs. 2 oder vom Klinikum bewirtschaftet, wenn nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Verpflichtungen zu Lasten von Mitteln Dritter dürfen nur im Rahmen rechtsverbindlicher Finanzierungszusagen eingegangen werden. Soweit der Hochschule nach Art. 4 Abs. 2 oder dem Klinikum finanzielle Erträge aus mit Mitteln Dritter finanzierten Vorhaben, insbesondere aus Entgelten für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen, zufließen, stehen sie der Hochschule nach Art. 4 Abs. 2, im Bereich des Klinikums diesem zusätzlich für die Erfüllung der jeweiligen Aufgaben zur Verfügung.
(2) Hochschulpersonal, bei dem Forschung und Lehre Inhalt seines Hauptamts ist, darf im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben Forschungs- und Lehrvorhaben, die ganz oder teilweise aus Mitteln Dritter finanziert werden, in der Hochschule im Rahmen der Ressourcen nach Art. 4 Abs. 2 oder, soweit es in der Krankenversorgung tätig ist, im Klinikum durchführen, wenn
1. keine Beeinträchtigung
a) der Erfüllung anderer Aufgaben der Hochschule oder des Klinikums oder
b) der Rechte oder der Erfüllung der Pflichten anderer Personen zu besorgen ist und
2. soweit entstehende Folgelasten angemessen berücksichtigt sind.
Das Forschungs- oder Lehrvorhaben ist vor seiner Durchführung der Hochschulleitung, im Bereich des Klinikums dem Klinikumsvorstand und der Dekanin oder dem Dekan der Medizinischen Fakultät anzuzeigen. Die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen der Hochschule nach Art. 4 Abs. 2 oder des Klinikums für ein Forschungs- oder Lehrvorhaben darf von der Hochschulleitung oder vom Klinikumsvorstand nur untersagt oder durch Auflagen beschränkt werden, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vorliegen.
(3) Die Mittel für Forschungs- und Lehrvorhaben, die nach Abs. 2 Satz 2 anzuzeigen sind und in der Hochschule oder im Klinikum durchgeführt werden, sollen von der Hochschule im Rahmen der Ressourcen nach Art. 4 Abs. 2, im Bereich des Klinikums von diesem verwaltet werden. Auf Antrag des Hochschulmitglieds, das das Vorhaben durchführt, soll von der Verwaltung der Mittel durch die Hochschule oder das Klinikum abgesehen werden, sofern dies mit den Bedingungen und Auflagen des Zuwendungsgebers vereinbar ist.
(4) Hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aus von der Hochschule nach Art. 4 Abs. 2 oder vom Klinikum verwalteten Mitteln bezahlt werden, sollen als staatliches Personal der Hochschule oder als Personal des Klinikums angestellt werden, wenn nicht die Zuwendungsgeberin oder der Zuwendungsgeber etwas Abweichendes bestimmt. Die Einstellung setzt voraus, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter von dem Hochschulmitglied, das das Vorhaben durchführt, vorgeschlagen wurde. Sofern es mit den Bedingungen und Auflagen der Zuwendungsgeberin oder des Zuwendungsgebers vereinbar ist, kann das Hochschulmitglied in begründeten Fällen die Arbeitsverträge mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern selbst als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber abschließen.
(5) Die Öffentlichkeit soll in der Regel in absehbarer Zeit über Forschungsergebnisse informiert werden. Sofern die Bedingungen und Auflagen der Zuwendungsgeberin oder des Zuwendungsgebers hierzu keine Aussage treffen, ist ihr oder ihm vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Eine Information findet nicht statt, soweit durch die Übermittlung der Information ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart und dadurch die Gefahr des Eintritts eines wirtschaftlichen Schadens entstehen würde.
(6) Die Abs. 2 bis 5 gelten für künstlerische Entwicklungsvorhaben, für anwendungsbezogene Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie für andere aus Mitteln Dritter finanzierte Vorhaben entsprechend.
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Red 20231204 / 20231029