Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG): Art. 18 Diensterfindungen

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Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG): Art. 18 Diensterfindungen

 

Art. 18 Diensterfindungen

Diensterfindungen nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz sind grundsätzlich durch gewerbliche Schutzrechte zu sichern und wirtschaftlich zu verwerten. Die Schutzrechte und die daraus entstehenden finanziellen Erträge stehen vorbehaltlich der Rechte Dritter der Hochschule nach Art. 4 Abs. 2 für die Erfüllung ihrer Aufgaben zu. Satz 2 findet auf vermögensrechtliche Befugnisse gemäß dem Urheberrechtsgesetz entsprechende Anwendung.


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Red 20231204 / 20231029

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