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Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG): Art. 19 Mitglieder
Kapitel 3
Mitglieder der Hochschule
Art. 19 Mitglieder
(1) Mitglieder der Hochschule sind die nicht nur vorübergehend oder gastweise an der Hochschule gemäß Art. 53 Abs. 4 hauptberuflich tätigen Professorinnen und Professoren, die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, die Nachwuchsprofessorinnen und Nachwuchsprofessoren (hauptberufliche Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer), die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Lehrkräfte für besondere Aufgaben und die Promovierenden (wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Promovierende), die sonstigen an der Hochschule tätigen Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (wissenschafts- und kunststützende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) sowie die Studierenden. Nicht nur vorübergehend ist eine Tätigkeit, die auf mehr als sechs Monate innerhalb eines Jahres angelegt ist. Ferner gehören zu den Mitgliedern die Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, Privatdozentinnen und Privatdozenten sowie außerplanmäßige Professorinnen und Professoren (nebenberufliche Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer), Lehrbeauftragte, sonstige nebenberuflich wissenschaftlich oder künstlerisch Tätige. Mitglieder sind auch entpflichtete und im Ruhestand befindliche Professorinnen und Professoren sowie Personen, denen die Würde einer Ehrensenatorin oder eines Ehrensenators, einer Ehrenbürgerin oder eines Ehrenbürgers oder eines Ehrenmitglieds der Hochschule verliehen ist. Die Mitglieder nach den Sätzen 3 und 4 nehmen nicht an den Wahlen zu den Organen teil. Im Übrigen nehmen nebenberuflich Tätige an den Wahlen zu den Organen nur teil, wenn ihre regelmäßige Arbeitszeit mindestens zehn Stunden wöchentlich beträgt. Die Grundordnung kann weitere Personen zu Mitgliedern bestimmen. Sie regelt den Umfang der Rechte und Pflichten dieser weiteren Mitglieder. Wahlberechtigt dürfen nur solche weiteren Mitglieder sein, die in nennenswertem Umfang wissenschaftlich oder künstlerisch an der Hochschule tätig sind. Im Falle der Wahlberechtigung ist festzulegen, welcher Mitgliedergruppe gemäß Abs. 2 Satz 1 sie angehören.
(2) Für die Vertretung der Mitglieder in den Gremien bilden jeweils eine Gruppe
1. die hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
2. die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Promovierenden,
3. die wissenschafts- und kunststützenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie
4. die Studierenden.
Die Lehrbeauftragten an den Hochschulen für Musik gehören für die Vertretung in den Gremien der Gruppe nach Satz 1 Nr. 2 an; Abs. 1 Satz 5 ist auf sie nicht anzuwenden. Kommt für ein Mitglied die Zugehörigkeit zu mehr als einer der Gruppen in Betracht, gehört es zu der in der Reihenfolge des Satzes 1 zunächst aufgeführten Gruppe. Die Grundordnung sieht Verfahren vor, die sicherstellen, dass nur Promovierende, die in hinreichendem Umfang wissenschaftlich tätig sind, aktives und passives Wahlrecht genießen. Nebenberuflich tätige studentische Hilfskräfte sind der Gruppe der Studierenden zugeordnet.
(3) Die Hochschulleitung beteiligt die Vertretung der Mitgliedergruppen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 bei sie betreffenden Angelegenheiten und gibt ihnen regelmäßig Gelegenheit, ihre Anliegen vorzutragen.
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Red 20231204 / 20231029