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Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG): Art. 30 Hochschulleitung
Art. 30 Hochschulleitung
(1) Der Hochschulleitung (Präsidium) gehören an
1. die Präsidentin oder der Präsident,
2. nach Maßgabe der Grundordnung bis zu vier weitere gewählte Mitglieder und
3. die Kanzlerin oder der Kanzler.
Die Grundordnung kann vorsehen, dass Mitglieder der Hochschulleitung nach Satz 1 Nr. 2 hauptberuflich tätig sind. Die Hochschulleitung soll die Vertretung der Mitgliedergruppen nach Art. 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und die Beauftragte oder den Beauftragten für die Gleichstellung von Frauen in der Wissenschaft und Kunst der Hochschule bei sie betreffenden Angelegenheiten beteiligen und ihnen regelmäßig Gelegenheit geben, ihre Anliegen vorzutragen; sie kann die Beauftragte oder den Beauftragten für die Gleichstellung von Frauen in der Wissenschaft und Kunst der Hochschule als Mitglied der Hochschulleitung mit beratender Stimme berufen.
(2) Die Hochschulleitung ist für alle Angelegenheiten zuständig, für die in diesem Gesetz oder in der Grundordnung nicht eine andere Zuständigkeit festgelegt ist. Sie führt die laufenden Geschäfte der Hochschule und ist verantwortlich für die Aufstellung von Grundsätzen für die Evaluierung und Qualitätssicherung. Die Hochschulleitung verantwortet die Erreichung der in den Hochschulverträgen nach Art. 8 Abs. 2 festgelegten Ziele und berichtet dazu dem Hochschulrat.
(3) Die Hochschulleitung hat rechtswidrige Beschlüsse und Maßnahmen zu beanstanden und ihren Vollzug auszusetzen. Weigern sich Organe, andere Gremien oder Mitglieder der Hochschule, einen rechtswidrigen Zustand zu beseitigen oder entsprechend einem Beschluss eines Kollegialorgans tätig zu werden, nimmt die Hochschulleitung die notwendigen Maßnahmen vor. Bei fortdauernder Weigerung von Kollegialorganen kann sie zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit die betreffenden Organe auflösen und Neuwahlen anordnen.
(4) In unaufschiebbaren Angelegenheiten trifft die Hochschulleitung für das zuständige Hochschulorgan die unerlässlichen Entscheidungen und Maßnahmen. Sie hat das zuständige Organ unverzüglich zu unterrichten. Dieses kann die Entscheidungen aufheben; bereits entstandene Rechte Dritter bleiben unberührt.
(5) Die Hochschulleitung kann hauptberuflich an der Hochschule tätige Mitglieder teilweise mit der Wahrnehmung ihrer Befugnisse beauftragen, soweit dies notwendig ist.
(6) Die Mitglieder der Hochschulleitung sind zu den Sitzungen aller Gremien unter Angabe der Tagesordnung einzuladen; sie haben das Recht, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen und sich jederzeit über die Arbeit dieser Gremien zu unterrichten. Die Hochschulleitung kann Organe und sonstige Gremien zu gemeinsamen Sitzungen einberufen und die Sitzungen leiten. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für den Hochschulrat; Art. 36 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.
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Red 20231204 / 20231029