PDF-SERVICE: Zehn OnlineBücher & eBooks für den Öffentlichen Dienst oder Beamte zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr - auch für Studierende, Professoren und Mitarbeiter an Hochschulen geeignet. Sie können zehn Taschenbücher bzw. eBooks herunterladen, lesen und ausdrucken: Wissenswertes zum Beamtenrecht, Besoldung, Versorgung, Beihilfe sowie Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst und Frauen im öffentlichen Dienst >>>mehr Informationen |
>>>zur Übersicht des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG)
Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG): Art. 32 Weitere gewählte Mitglieder der Hochschulleitung
Art. 32 Weitere gewählte Mitglieder der Hochschulleitung
(1) Die weiteren Mitglieder der Hochschulleitung mit Ausnahme der Kanzlerin oder des Kanzlers werden vom Hochschulrat auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten gewählt; sie oder er kann außer den der Hochschule angehörenden Professorinnen und Professoren ein Mitglied aus dem Kreis der sonstigen hauptberuflichen wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Promovierenden (Art. 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) zur Wahl vorschlagen.
(2) Die Amtszeit der weiteren Mitglieder der Hochschulleitung wird in der Grundordnung festgelegt und darf die Amtszeit nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 nicht überschreiten; Wiederwahl ist nach Maßgabe der Grundordnung zulässig. Scheidet ein weiteres gewähltes Mitglied der Hochschulleitung vorzeitig aus dem Amt, ist für den Rest der Amtszeit eine Ergänzungswahl durchzuführen; die Grundordnung kann vorsehen, dass die Ergänzungswahl für eine volle Amtszeit erfolgt. Die weiteren gewählten Mitglieder der Hochschulleitung können aus wichtigem Grund mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Hochschulrats abgewählt werden.
(3) Ist ein weiteres Mitglied der Hochschulleitung aufgrund einer entsprechenden Regelung der Grundordnung hauptberuflich tätig, kann in der Grundordnung abweichend von Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 eine Amtszeit von bis zu sechs Jahren vorgesehen werden; für die Dauer der Amtszeit wird ein befristetes privatrechtliches Dienstverhältnis begründet. Wird mit einer an der betreffenden Hochschule in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Freistaat Bayern tätigen Person ein Dienstverhältnis nach Satz 1 begründet, gilt sie als für die Dauer des Bestehens des Dienstverhältnisses ohne Dienstbezüge beurlaubt; Art. 31 Abs. 5 Halbsatz 2 gilt entsprechend. Im Fall einer Abwahl ist der Dienstvertrag zu kündigen.
Exklusivangebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit mehr als 25 Jahren die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu wichtigen Themen rund um Einkommen, Arbeitsbedingungen (u.a. Hochschulen und verwaltungsinterne Hochschulen). Auf dem USB-Stick (32 GB) sind drei Ratgeber & fünf e-Books aufgespielt. Ebenfalls verfügbar sind OnlineBücher Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Die eBooks sind besonders komfortabel, denn mit den VerLINKungen kommt man direkt auf die gewünschte Website: 5 eBooks Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst. >>>zur Bestellung |
Red 20231204 / 20231029