Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG): Art. 62 Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“

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Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG): Art. 62 Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“

 

Art. 62 Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“

(1) Die Professorinnen und Professoren im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit können nach dem Ausscheiden aus der Hochschule wegen Eintritts in den Ruhestand die Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ als akademische Würde führen. Bei einem Ausscheiden aus sonstigen Gründen bedarf die Führung dieser Bezeichnung der Zustimmung der Hochschulleitung, die versagt werden kann, wenn die Führung dieser Bezeichnung, insbesondere im Hinblick auf die Dauer der Tätigkeit oder der zum Ausscheiden führenden Gründe, nicht angemessen ist. Professorinnen und Professoren im Beamtenverhältnis auf Zeit haben das Recht nach Satz 1 nach einer Dienstzeit als Professorin oder Professor im Beamtenverhältnis auf Zeit von mindestens sechs Jahren, sofern während dieser Zeit die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wurde. Tenure-Track-Professorinnen und Tenure-Track-Professoren haben dieses Recht unter diesen Voraussetzungen, wenn die Hochschule dies im Zeitpunkt der Berufung der oder dem zu Berufenden gegenüber schriftlich zusichert. Die Führung der Bezeichnung kann vom Senat der Hochschule wegen Unwürdigkeit untersagt werden.

(2) Professorinnen und Professoren, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen, können die Amtsbezeichnung der entsprechenden beamteten Professorinnen und Professoren als Berufsbezeichnung führen, solange das Dienstverhältnis dauert. Scheiden unbefristet beschäftigte Professorinnen und Professoren wegen Erreichens der Altersgrenze oder wegen Dienstunfähigkeit aus, dürfen sie die Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ als akademische Würde führen. Im Übrigen gilt Abs. 1 Satz 2 entsprechend. Für befristet beschäftigte Professorinnen und Professoren gilt Abs. 1 Satz 3 entsprechend. 5Abs. 1 Satz 4 ist jeweils entsprechend anzuwenden.

(3) Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppe W 3 an Universitäten und Kunsthochschulen sind befugt, den Titel „Ordinaria“ oder „Ordinarius“, Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppe W 2 an Universitäten den Titel „Extraordinaria“ oder „Extraordinarius“ zu führen.


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