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Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG): Art. 65 Dienstrechtliche Sonderregelungen für Juniorprofessorinnen, Juniorprofessoren, Nachwuchsprofessorinnen und Nachwuchsprofessoren
Art. 65 Dienstrechtliche Sonderregelungen für Juniorprofessorinnen, Juniorprofessoren, Nachwuchsprofessorinnen und Nachwuchsprofessoren
(1) Die laufbahnrechtlichen Vorschriften sowie die Vorschriften über die dienstliche Beurteilung und über den einstweiligen Ruhestand sind auf Juniorprofessorinnen, Juniorprofessoren, Nachwuchsprofessorinnen und Nachwuchsprofessoren nicht anzuwenden. Auf sie finden die Vorschriften über die Arbeitszeit mit Ausnahme der Vorschriften über den Verlust der Bezüge wegen nicht genehmigten verschuldeten Fernbleibens vom Dienst keine Anwendung; Art. 60 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Im Übrigen gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften für Beamte auf Lebenszeit entsprechend.
(2) Das Beamtenverhältnis auf Zeit von Juniorprofessorinnen, Juniorprofessoren, Nachwuchsprofessorinnen und Nachwuchsprofessoren wird, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auf Antrag der Beamtin oder des Beamten aus den in Satz 2 genannten Gründen verlängert. Gründe für eine Verlängerung sind:
1. Beurlaubung nach den Art. 89 und 90 BayBG,
2. Beurlaubung nach Art. 93 Abs. 4 und Art. 94 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBG,
3. Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit, für ein Stipendium oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,
4. Grundwehr- und Zivildienst oder
5. Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz oder Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist.
Satz 1 gilt entsprechend im Fall einer
1. Teilzeitbeschäftigung,
2. Ermäßigung der Arbeitszeit nach Art. 94 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBG oder
3. Freistellung zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder zur Wahrnehmung von Aufgaben als Beauftragte oder Beauftragter für die Gleichstellung von Frauen in der Wissenschaft der Hochschule oder einer Fakultät,
wenn die Ermäßigung mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit betrug. Eine Verlängerung darf den Umfang der Beurlaubung, Freistellung oder Ermäßigung der Arbeitszeit und in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 bis 3 und des Satzes 3 die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten. Mehrere Verlängerungen nach Satz 2 Nr. 1 bis 4 und Satz 3 dürfen insgesamt die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten. Verlängerungen nach Satz 2 Nr. 5 dürfen, auch wenn sie mit anderen Verlängerungen zusammentreffen, insgesamt vier Jahre nicht überschreiten.
(3) Unabhängig von den in Abs. 2 geregelten Verlängerungsmöglichkeiten soll das Beamtenverhältnis auf Zeit von Juniorprofessorinnen, Juniorprofessoren, Nachwuchsprofessorinnen und Nachwuchsprofessoren auf Antrag der Beamtin oder des Beamten bei Betreuung eines Kindes oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je betreutem Kind verlängert werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die Verlängerung notwendig ist, um die nach Art. 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 erforderlichen zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen erfolgreich nachzuweisen.
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Red 20231204 / 20231029