Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG): Art. 72 Dienstrechtliche Stellung und Dienstaufgaben

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Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG): Art. 72 Dienstrechtliche Stellung und Dienstaufgaben

 

Art. 72 Dienstrechtliche Stellung und Dienstaufgaben

(1) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden an Universitäten und Kunsthochschulen unter Übertragung dieser Funktion in der Regel zur Akademischen Rätin oder zum Akademischen Rat in der Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit ernannt. Im Übrigen werden sie, insbesondere wenn eine befristete Tätigkeit vorgesehen ist, in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis beschäftigt.

(2) Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern obliegen wissenschaftliche Dienstleistungen. Sie werden nach Anordnung und fachlicher Betreuung durch die Leitung der Organisationseinheit oder die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, denen sie zugeordnet sind, tätig. Zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen gehören auch die Durchführung von Lehrveranstaltungen und, im Bereich der Medizin oder klinischen Psychologie, Tätigkeiten in der Krankenversorgung in der Hochschule und im Klinikum. Für den Bereich der Tiermedizin gilt dies entsprechend. In begründeten Fällen soll wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen werden. Die Entscheidung trifft die Dekanin oder der Dekan.

(3) Für künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gilt Abs. 2 entsprechend.

(4) Promovierten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Universitäten, die im Rahmen eines hochschulübergreifenden Förderprogramms gefördert werden, dessen Ausschreibungs- und Begutachtungsverfahren dem Berufungsverfahren für eine Juniorprofessur im Wesentlichen entspricht, überträgt die Dekanin oder der Dekan mit Zustimmung der Hochschulleitung für einen befristeten Zeitraum die selbstständige Leitung einer Nachwuchsgruppe. Den Nachwuchsgruppenleiterinnen und Nachwuchsgruppenleitern soll in ausreichendem Umfang Gelegenheit zur selbstständigen Lehre und zur Betreuung eigener Doktorandinnen und Doktoranden gegeben werden. Am Ende des in Satz 1 genannten Zeitraums stellt die Hochschule durch eine Evaluierung der erbrachten Leistungen fest, ob sich die Nachwuchsgruppenleiterin oder der Nachwuchsgruppenleiter bewährt hat. 4Grundlage der Evaluierung sind insbesondere Gutachten, die von Professorinnen und Professoren des betreffenden Faches oder fachnahen Professorinnen und Professoren an anderen Hochschulen eingeholt werden. Etwaige Vorschläge der Nachwuchsgruppenleiterin oder des Nachwuchsgruppenleiters für die Bestellung von Gutachterinnen und Gutachtern können berücksichtigt werden.

(5) Hauptberuflich an der Hochschule im Dienst des Freistaates Bayern tätige Personen mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben, die nicht Professorinnen und Professoren oder Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sind, sind dienst- und mitgliedschaftsrechtlich wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gleichgestellt.


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