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Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG): Art. 100 Führung ausländischer Grade, Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen, Strafvorschrift
Art. 100 Führung ausländischer Grade, Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen, Strafvorschrift
(1) Ein ausländischer akademischer Grad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschule oder anderen Stelle, die zur Verleihung dieses Grades berechtigt ist, aufgrund eines tatsächlich absolvierten und ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studiums verliehen worden ist, kann in der Form, in der er verliehen wurde, unter Angabe der verleihenden Institution genehmigungsfrei geführt werden. Entsprechendes gilt für die im Herkunftsland zugelassene oder nachweislich übliche Abkürzung. Soweit erforderlich, kann die verliehene Führungsform in die lateinische Schrift übertragen und eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden. Eine Umwandlung in entsprechende deutsche Grade findet nicht statt; Art. 124 bleibt unberührt.
(2) Ein ausländischer Ehrengrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung berechtigten Hochschule oder anderen Stelle verliehen wurde, kann nach Maßgabe der für die Verleihung geltenden Rechtsvorschriften in der Form, in der er verliehen wurde, unter Angabe der verleihenden Institution genehmigungsfrei geführt werden.
Ausgeschlossen von der Führung sind ausländische Ehrengrade, wenn die ausländische Institution kein Recht zur Vergabe des entsprechenden Grades im Sinne des Abs. 1 besitzt. 3Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Satz 4 Halbsatz 1 gilt entsprechend.
(3) Für ausländische staatliche und kirchliche Grade gilt Abs. 1, für ausländische Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen gelten die Abs. 1, 2 und 4 entsprechend. Letzteres gilt auch für Titel, die inländischen akademischen Graden gleich lauten oder ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(4) Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich und Vereinbarungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland gehen den Regelungen in den Abs. 1 bis 3 vor. Im Verhältnis von Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich zu Vereinbarungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland gilt die günstigere Regelung.
(5) Eine von den Abs. 1 bis 4 abweichende Grad-, Titel- oder Bezeichnungsführung ist unzulässig. Entgeltlich erworbene Grade, Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen dürfen nicht geführt werden.
(6) Wer einen ausländischen Grad, Hochschultitel oder eine ausländische Hochschultätigkeitsbezeichnung führt, hat auf Verlangen einer öffentlichen Stelle die Berechtigung hierzu urkundlich nachzuweisen.
(7) Wer sich erbietet, gegen Entgelt den Erwerb eines ausländischen akademischen Grades, eines ausländischen Hochschultitels oder einer ausländischen Hochschultätigkeitsbezeichnung zu vermitteln, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
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Red 20231204 / 20231029