Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG): Art. 118 Verwaltungsrat

PDF-SERVICE: Zehn OnlineBücher & eBooks für den Öffentlichen Dienst oder Beamte zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr - auch für Studierende, Professoren und Mitarbeiter an Hochschulen geeignet. Sie können zehn Taschenbücher bzw. eBooks herunterladen, lesen und ausdrucken: Wissenswertes zum Beamtenrecht, Besoldung, Versorgung, Beihilfe sowie Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst und Frauen im öffentlichen Dienst >>>mehr Informationen

 

>>>zur Übersicht des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG)

Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG): Art. 118 Verwaltungsrat

 

Art. 118 Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat nimmt die Prüfung des Jahresabschlusses vor.

(2) Der Verwaltungsrat beschließt über

1. den Wirtschaftsplan,
2. die Bestellung der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers,
3. die Entlastung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers aufgrund des geprüften Jahresabschlusses,
4. die Bestellung und Entlassung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters,
5. den Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von Grundvermögen,
6. Satzungen nach Art. 121 Abs. 2 und 3.

(3) Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus

1. zwei Personen aus dem Kreis der Professorinnen und Professoren sowie der Mitglieder der Hochschulleitungen,
2. drei Studierenden,
3. einer Persönlichkeit des öffentlichen Lebens,
4. einer Vertreterin oder einem Vertreter des Personalrats des Studierendenwerks,
5. der oder dem Beauftragten für die Gleichstellung von Frauen in Wissenschaft und Kunst einer Hochschule,
6. der oder dem Beauftragten für die Belange der Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung einer Hochschule.

Die Amtszeit der Verwaltungsratsmitglieder beträgt zwei Jahre. Die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1, 2, 5 und 6 werden von der Vertretungsversammlung aus deren Mitte gewählt. Die aus der Vertretungsversammlung gewählten Mitglieder des Verwaltungsrats scheiden mit ihrer Wahl aus der Vertretungsversammlung aus. Eine Hochschule darf höchstens zwei Vertreterinnen oder Vertreter in den Verwaltungsrat entsenden. Das Mitglied nach Satz 1 Nr. 3 wird von den Präsidentinnen und Präsidenten der beteiligten Hochschulen gewählt, das Mitglied nach Satz 1 Nr. 4 vom Personalrat des Studierendenwerks. Für jedes Verwaltungsratsmitglied nach Satz 1 ist entsprechend den Sätzen 3, 5 und 6 eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu wählen; die Amtszeit der Stellvertreterin oder des Stellvertreters entspricht der Amtszeit des zu vertretenden Verwaltungsratsmitglieds. Scheidet ein Verwaltungsratsmitglied vorzeitig aus, wird für den Rest der Amtszeit des bisherigen Mitglieds ein neues Mitglied gewählt.

(4) Der Verwaltungsrat wählt aus dem Kreis der Mitglieder nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 für die Dauer der Amtszeit eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.


Exklusivangebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro

Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit mehr als 25 Jahren die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu wichtigen Themen rund um Einkommen, Arbeitsbedingungen (u.a. Hochschulen und verwaltungsinterne Hochschulen). Auf dem USB-Stick (32 GB) sind drei Ratgeber & fünf e-Books aufgespielt. Ebenfalls verfügbar sind OnlineBücher Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Die eBooks sind besonders komfortabel, denn mit den VerLINKungen kommt man direkt auf die gewünschte Website: 5 eBooks Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst. >>>zur Bestellung


Red 20231204 / 20231029

mehr zu: Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.verwaltungshochschulen.de © 2024